Straßenbauarbeiten Hauptstraße in Grünewald

Information zur Verkehrsregelung und Straßensperrung aufgrund baulicher Ausführungen

Betreff: Straßenbauarbeiten in Teilabschnitten der Hauptstraße, L57 in der Gemeinde Grünewald, innerorts
Das Amt Ruhland wurde durch den Landesbetrieb Straßenwesen kurzfristig darüber informiert, dass im Zeitraum vom 03.07. bis 07.07.2023 in 2 Teilabschnitten der Hauptstraße (zugleich Landesstraße 57) innerorts eine Fräsflickung (Asphaltdecke abfräsen und neu aufbringen) erfolgen soll.
Das bauausführende Unternehmen ist die Firma Matthäi aus Freienhufen und arbeitet im Auftrag des Landesbetrieb Straßenwesen, Cottbus.
Die Baumaßnahme erfolgt unter halbseitiger Sperrung der Landesstraße in betreffenden Abschnitten mit Lichtsignalanlage. Zudem ist mit einer Vollsperrung der Einmündungen Mittelweg/Am Dorfplatz sowie Heidestraße/Lange Straße von max. 2 Tagen im benannten Zeitraum zu rechnen.
Für gegebenenfalls auftretende Einschränkungen bitten wir Sie im Namen des Baulastträgers bereits im Vorfeld der Maßnahme um Verständnis.

Amt Ruhland
Amt für Bau und Geoinformation

Startschuss für den KulturPass – Jugendliche in Südbrandenburg können 200 Euro für kulturelle Angebote ab sofort nutzen

PRESSEMELDUNG

Startschuss für den KulturPass
Jugendliche in Südbrandenburg können 200 Euro für kulturelle Angebote ab sofort nutzen

Junge Menschen, die im Jahr 2023 ihren 18. Geburtstag feiern, erhalten mit dem KulturPass ein Budget von 200 Euro für kulturelle Angebote. Ab dem 14. Juni können sie ihr Budget in der KulturPass-App freischalten und nutzen. Damit unterstützt die Bundesregierung junge Menschen dabei, Kultur vor Ort zu erleben.

„Mit dem KulturPass können Jugendliche das vielfältige kulturelle Angebot in ihren Regionen kennenlernen. Dazu gehören neben Konzerten, Theateraufführungen oder Kinobesuchen auch Bücher oder Tonträger. Davon profitiert auch die Kulturbranche in Südbrandenburg. Die Anbieter aus unserer Region können ihre Veranstaltungen und Produkte auf dem virtuellen Marktplatz in der App anbieten und bei Jugendlichen bekannter machen. Ein wirklich gutes Programm, von dem alle Seiten profitieren!“, sagt Hannes Walter.
Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags stellt in diesem Jahr 100 Millionen Euro für den KulturPass zur Verfügung. Das Programm startet im Jahr 2023 als Pilotprojekt. Bei erfolgreichem Verlauf soll es fortgesetzt und weiterentwickelt werden.

Die KulturPass-App steht für iOS und Android in den entsprechenden App-Stores kostenfrei zur Verfügung. Für die Freischaltung des Budgets müssen in der App Alter und Wohnort in Deutschland per Online-Ausweis (deutsche Staatsangehörige), eID-Karte (EU-Staatsangehörige) oder elektronischem Aufenthaltstitel (Drittstaatsangehörige) nachgewiesen werden. Unterstützung bei der Freischaltung bekommen Jugendliche auf der Webseite www.kulturpass.de und über die Kontaktmöglichkeiten in der App.

Fotos von Hannes Walter zur Veröffentlichung finden Sie hier: https://hannes-walter.spd.de/presse

Kontakt für Rückfragen:

Nathalie Nied
Büroleiterin

Büro Hannes Walter, MdB
Platz der Republik 1
11011 Berlin

Tel.: 030/227-73991
Mail: hannes.walter.ma05@bundestag.de

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Pressemeldung Download PDF Startschuss für den KulturPass

Ankündigung von beabsichtigten Maßnahmen der Gewässerunterhaltung durch den Gewässerverband Kleine Elster-Pulsnitz

Ankündigung
von beabsichtigten Maßnahmen der Gewässerunterhaltung
durch den Gewässerverband Kleine Elster-Pulsnitz
(Körperschaft des öffentlichen Rechts)
Verbandssitz: 03249 Sonnewalde — Finsterwalder Straße 32 a
Telefon: 035323 637-0; Fax: 637-25; E-Mail:
info@gwv-sonnewalde.de; Internet: www.gwv-sonnewalde.de

In der Zeit vom 15. Juli 2023 bis zum 28. Februar 2024 führen der Gewässerverband Kleine Elster-Pulsnitz und die von uns beauftragten Unternehmen die planmäßigen Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern I. und II. Ordnung sowie den Hochwasserschutzdeichen innerhalb des Verbandsgebietes durch. In wasserwirtschaftlichen Bedarfsfällen (zur Sicherung des Wasserabflusses oder der Hochwasservorsorge) muss die Gewässerunterhaltung auch außerhalb dieser Zeit erfolgen.

Gemäß der Regelung des § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBI. 1, S. 2585) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04. Januar 2023 (BGBI. 1, Nr. 5) in Verbindung mit § 84 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. März 2012 (GVBI. 1/12, [Nr. 20]) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2017 (GVBI.I/17, [Nr. 28]) kündigen wir die Durchführung der Unterhaltungsarbeiten und die damit verbundene vorübergehende Benutzung der Anlieger- und Hinterliegergrundstücke an. Gemäß § 41 WHG und der §§ 84, 97 und 98 BbgVVG, haben die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger sowie Nutzungsberechtigten der Gewässer, Deiche und Vorländer zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, befahren, vorübergehend benutzen, Kraut und Aushub ablegen, auf den Grundstücken einebnen und aus ihnen bei Bedarf Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen. Sie haben ferner zu dulden, dass die Uferbereiche im Interesse der Unterhaltung oder der naturnahen Entwicklung der Gewässer standorttypisch bepflanzt werden.

Es besteht die gesetzliche Verpflichtung der Grundflächeneigentümer und -nutzer, die Uferbereiche als Gewässerrandstreifen so zu bewirtschaften, dass die wasserwirtschaftlichen und  ökologischen Gewässerfunktionen im Sinne des § 38 Abs. 1 WHG nicht beeinträchtigt werden! Die Breite der Gewässerrandstreifen (Uferbereiche) beträgt im Außenbereich 5,0 Meter von
der Böschungsoberkante landeinwärts. Zudem sind alle Handlungen zu unterlassen, die die Gewässerunterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden.

Mit dieser Ankündigung der beabsichtigten Gewässerunterhaltungsmaßnahmen ergeht gleichzeitig gemäß § 41 Abs. 3 WHG für die duldungspflichtigen Personen im Sinne des § 41 WHG die Verpflichtung, die Ufergrundstücke in einer erforderlichen Breite von 5,0 Metern ab Böschungsoberkannte landeinwärts so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung und die damit verbundenen Begleitarbeiten, wie z. Bsp. das Einebnen des Aushubs und Mähgutes, nicht beeinträchtigt werden.

Zuwiderhandlungen schließen einen Schadenersatzanspruch nach § 41 Abs. 4 WHG in Verbindung mit § 254 BGB aus.

Die Errichtung aller Anlagen (auch Zäune oder Gehölzpflanzungen) in und an Gewässern oder den vorgenannten Uferbereichen ist durch die untere Wasserbehörde des betreffenden Landkreises genehmigungspflichtig. Unabhängig davon dürfen solche Anlagen die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschweren, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Zudem müssen Anlagen, die durch die technischen Maßnahmen der Gewässer oder Deichunterhaltung beschädigt werden könnten (wie Grenzsteine, Rohrleitungsein- und -ausläufe u. ä.) mit einem gut sichtbaren Pfahl, mindestens 1,50 Meter über Geländeoberkante, gekennzeichnet werden. Zur Beantwortung von Fragen oder Abstimmungen im Zusammenhang mit der angezeigten Gewässer- und  Deichunterhaltung wenden Sie sich bitte an den Gewässerverband Kleine Elster-Pulsnitz, 03249 Sonnewalde, Finsterwalder Straße 32 a, Telefon: 035323 637-0; Fax: 035323 637-25; E-Mail: info@gwv-sonnewalde.de.

Erforderliche Einzelabstimmungen werden von den ausführenden Unternehmen zur Durchführung der Unterhaltungsarbeiten mit den betreffenden Gewässeranliegern geführt. Die Auskunft über das betreffende Unternehmen und deren Ansprechpartner erhalten Sie vom Gewässerverband Kleine Elster-Pulsnitz oder dem Ordnungsamt Ihrer Amts-, Gemeinde- oder Stadtverwaltung.

Zur reibungslosen Durchführung der Gewässerunterhaltungsmaßnahmen bitten wir um die Absicherung der notwendigen „Baufreiheit“ an den Gewässern und die Gewährleistung der ungehinderten Zufahrt und zeitweisen Grundstücksbenutzung durch die mit den Unterhaltungsmaßnahmen beauftragten Personen oder Dienstleistungsunternehmen.

Sonnewalde, den 10. Mai 2023

Brödno
Verbandsvorsteher

Pressemitteilung – Härtefallhilfen für Energiekosten privater Haushalte können ab heute beantragt werden

Pressemitteilung
Vom 08.05.2023

Härtefallhilfen für Energiekosten privater Haushalte können ab heute beantragt werden Online-Portal für das Antragsverfahren für nicht-leitungsgebundene Energieträger ab 8. Mai freigeschaltet

Potsdam. Private Haushalte, die mit nicht-leitungsgebundenen Energieträgern heizen, können ab heute Härtefallhilfen rückwirkend für das Jahr 2022 beantragen. Brandenburg nutzt das zentrale Antragsportal der Kasse.Hamburg. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt im Anschluss durch die Investitionsbank des Landes Brandenburg.

Bei Fragen rund um das Thema Heizkostenhilfe für Privathaushalte steht eine Hotline der ILB sowie eine Landingpage mit allen Kontakt- und Informationsmöglichkeiten zur Verfügung.

ILB-Infotelefon Heizkostenhilfe: 0331 660-2920
Antragsseite der ILB: https://www.ilb.de/de/heizkostenhilfe-fuer-privathaushalte/

Weitere Informationen:
– MWAE: Hilfen für Haushalte mit Heizöl-, Pellets- und Flüssiggasheizungen
– ILB: Heizkostenhilfe für Privathaushalte

Die Antragsstellung ist bis zum 20. Oktober 2023 möglich.

Pressemitteilung als PDF Download


Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie | Heinrich-Mann-Allee 107 | 14473 Potsdam
Pressesprecherin: Irene Beringer | Tel.: (0331) 866 1509 | Fax: (0331) 866 1726
Internet: https://mwae.brandenburg.de | E-Mail: pressestelle@mwae.brandenburg.de

Pflegestrukturplanung Phase zwei – Bürgerforum lädt zur Diskussion

PRESSEMITTEILUNG
Landkreis Oberspreewald-Lausitz, 20.04.2023
(Nr. 53/2023)

Pflegestrukturplanung Phase zwei – Bürgerforum lädt zur Diskussion

Zur Pflegestrukturplanung OSL werden verschiedene Beteiligungsformate für diverse Altersgruppen miteinander kombiniert, um ein zuverlässiges und aussagekräftiges Bild über die Bedürfnisse, Wünsche und Probleme im Bereich der Pflege zu bekommen. Mit dem Bürgerforum am 09. Mai bekommen nun alle Interessierten die Möglichkeit, sich an der Pflegestrukturplanung zu beteiligen.

Im Rahmen des Bürgerforums soll offen über die Themen Pflege und Gesundheit, Wohnen im Alter sowie Beratungs- und Unterstützungsangebote diskutiert werden. Welche Handlungsbedarfe sehen Sie für den Landkreis und die Kommunen, um den absehbaren Herausforderungen begegnen zu können?

Um mit den Bürgerinnen und Bürgern ins Gespräch zu kommen und auf Zwischenergebnisse schauen zu können, lädt das Sozialamt des Landkreises Oberspreewald-Lausitz Interessierte zu einem Bürgerforum ein. Es soll einen offenen Austausch geben, der Probleme aufzeigt, aber auch Ideen und Lösungsvorschläge hervorbringt.

Bürgerforum Pflegestrukturplanung

Wie wollen Sie im Alter wohnen? Bei welchen Tätigkeiten brauchen Sie Unterstützung? Kennen und nutzen Sie die vorhandenen Beratungsangebote? Was macht Ihnen Sorgen und wo sehen Sie Handlungsbedarfe? Ist der Landkreis OSL aus Sicht heutiger und zukünftiger Seniorinnen und Senioren gut aufgestellt? Werden der Landkreis sowie die Ämter, Städte und Gemeinden den Anforderungen ihrer älteren Bürgerinnen und Bürger gerecht?

am 09.05.2023
um 13:30 Uhr
Großer Sitzungssaal des Landratsamtes, Dubinaweg 1 in 01968 Senftenberg

Vorherige Anmeldung erforderlich:

Per Telefon unter 03573 8704163 oder per E-Mail: eva-maria-dinter@osl-online.de

Das Bürgerforum führt der Landkreis Oberspreewald-Lausitz gemeinsam mit dem ALP Institut für Wohnen und Stadtentwicklung GmbH aus Hamburg durch.

Der Landkreis Oberspreewald-Lausitz hat das ALP Institut mit der Erstellung der Pflegestrukturplanung beauftragt. So erfolgten in diesem Jahr bereits Befragungen der Pflegeeinrichtungen, der Pflegedienste, der Bürgermeister und Amtsdirektoren und es fand eine Bürgerbefragung statt.

Ziel der Pflegestrukturplanung ist es, auch zukünftig eine leistungsfähige und nachhaltige Unterstützungsstruktur für ältere und pflegebedürftige Menschen im Landkreis Oberspreewald-Lausitz vorzuhalten.

Die Alterung der Bevölkerung ist zu einem zentralen Thema der Gegenwart geworden, denn wir altern – und zwar alle. In der Konsequenz nimmt der Unterstützungsbedarf älterer Menschen stetig zu. Um einen Überblick über die Sorgen und Wünsche der älteren Menschen zu bekommen, wurden im Rahmen der Pflegestrukturplanung 5.000 zufällig ausgewählte Bürgerinnen und Bürger über 65 Jahre mit einem Wohnort im Landkreis Oberspreewald-Lausitz angeschrieben und befragt. Da über 1.100 Bürgerinnen und Bürger an der Befragung teilgenommen haben, können im weiteren Prozess belastbare Planungen und strukturelle Handlungsempfehlungen für die Pflege in OSL gegeben werden.

Verhalten auf Friedhöfen

Sehr geehrte Grabnutzungsberechtigte,
sehr geehrte Angehörige

es gibt auf den Friedhöfen des Amtes Ruhland verschiedene Möglichkeiten, um einen verstorbenen Angehörigen würdevoll beisetzen zu lassen.
Eine bisher sehr gern in Anspruch genommene Anlage, ist die namentlich benannte Urnengrabanlage mit Stele.

Seit einiger Zeit wird festgestellt, dass von einigen Angehörigen der dort beigesetzten Personen viele Dinge abgelegt werden, die später von den Verursachern weder mitgenommen noch entsorgt werden.
Es handelt sich vorwiegend um Figuren, Steine und Kerzen, aber auch um unzählige leere Vasen.
Ich möchte hiermit noch einmal darauf hinweisen, dass Sie als Grabnutzungsberechtigter diese Grabanlage mit Pflege durch das Amt Ruhland gewählt haben.
Es ist unzulässig auf dieser Grabanlage Pflanzen einzubringen, Grabgestecke abzulegen oder die Pflanzen mit Reisig zu zudecken.
Das gleiche gilt auch für die anonyme Gemeinschaftsgrabanlage (UGA). In diesem Zusammenhang weise ich noch einmal darauf hin, dass das Ablegen von Blumen oder ähnlichem direkt auf der Wiese nicht erlaubt und die Friedhofsmitarbeiter angehalten sind, dies täglich zu beräumen.

Gemäß § 25 Absatz 8 der zurzeit gültigen Friedhofssatzung des Amtes Ruhland, ist die Herrichtung und Pflege der anonymen und teilanonymen Urnengemeinschaftsanlagen durch Angehörige der Beigesetzten nicht gestattet und erfolgt ausschließlich durch Bevollmächtigte des Friedhofsträgers.
An den anonymen Urnengemeinschaftsanlagen dürfen neben dem üblichen Grabschmuck im Rahmen der Beisetzungszeremonie keine Einsteckvasen in die Erde gesteckt, Pflanzschalen, Gestecke oder Figuren abgelegt oder Pflanzen jeglicher Art eingepflanzt werden.
An den teilanonymen Urnengemeinschaftsanlagen (Stelen) darf lediglich eine Einsteckvase, eine kleine Grabschale oder ein kleines Grabgesteck abgelegt werden. Zum Schutz der Anpflanzungen sollte der Bereich der Einfassung zum Abstellen / Ablegen genutzt werden. Ausnahmen werden zu Totensonntag zugelassen.
Unberechtigt abgelegter Grabschmuck wird umgehend durch die Friedhofsverwaltung entfernt und entsorgt.
Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet die Sachen sicher zu stellen oder aufzubewahren.
Zuwiderhandlungen können gemäß § 31 Friedhofssatzung mit Geldbußen ab 10,00 € bis 1.000,00 € bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen bis zu 500,00 € geahndet werden.

gez.
Konzack
Amtsdirektor

Holzfeuer im Freien

Lange Zeit war es ein vertrautes und zu Recht oft ungeliebtes Bild: Gartenfeuer, bei denen zusammen mit Holz- auch andere Abfälle verbrannt wurden. Von einer einzelnen Feuerstelle aus verteilten sich Rauch, Ruß und Geruch oft als quälende Belästigung für Mensch und Umwelt über eine Vielzahl benachbarter Grundstücke.

Mittlerweile ist im Land Brandenburg das private Verbrennen von Garten- und Haushaltsabfällen im Freien verboten. Dies gilt auch für traditionelle Brennstoffe, wenn die Verbrennung zu Störungen führen kann.

Ausnahmen hiervon können Sie beim Amt Ruhland, Amt für Ordnung und Soziales, beantragen (z.B. Osterfeuer, Maifeuer).

Um Belästigungen der Nachbarschaft auszuschließen, dürfen Holzfeuer im Freien nur gelegentlich abgebrannt werden. Achten Sie bitte auf einen ausreichenden Abstand der Feuerstelle zu den nächstgelegenen, für den Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und Bereichen. In Gebieten mit besonders sensiblen sozialen Einrichtungen, wie zum Beispiel Krankenhäuser, Kindergärten, Altenheime, ist dies besonders wichtig.

Rauchbelästigung ist in jedem Falle zu vermeiden.

Wenn Sie ein Holzfeuer in Ihrem Garten planen, empfiehlt es sich, vorher mit den Nachbarn zu sprechen.

Verstöße stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit Geldbußen bis zu 20.000 Euro geahndet werden.

Flyer – https://mluk.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/Holzfeuer-im-Freien.pdf

Schöffenwahl für die Amtsperiode 2024 bis 2028

Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit die Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt. Gesucht werden in jeder Gemeinde Frauen und Männer, die am Amtsgericht Senftenberg und Landgericht Cottbus als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Der Amtsausschuss des Amtes Ruhland und der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Oberspreewald-Lausitz beschließen die Kandidatenliste, damit der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2023 daraus die Haupt- und Ersatzschöffen wählen kann.

Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in der Gemeinde wohnen und am 1.1.2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen.

Von der Wahl ausgeschlossen sind:

  • Personen, die zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurden oder gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von öffentlichen Ämtern führen kann
  • hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.)
  • Religionsdiener

Schöffen sollten insbesondere

  • über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können
  • über Lebenserfahrung und Menschenkenntnis verfügen
  • im hohen Maße unparteilich sein sowie
  • über geistige Beweglichkeit und gesundheitliche Eignung verfügen

Alle interessierten Bürger, die sich für die fünfjährige Wahlperiode zur Verfügung stellen wollen, können sich noch bis zum 15.03.2023 beim Amt Ruhland, Amt für Ordnung und Soziales, Rudolf-Breitscheid-Straße 4, 01945 Ruhland bewerben.

Bewerbungsunterlagen können Sie hier heruntergeladen:

35.b_ Endfassung Bewerbungvordruck Erwachsenenschöffen (PDF, 200kB)

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.schoeffenwahl.de