Der Bebauungsplan ist nach § 8 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Er enthält rechtsverbindliche Festsetzungen und bezieht sich in der Regel auf ein konkretes Baugebiet. Die Festsetzungen sind detaillierter als die im Flächennutzungsplan. Sie reichen bis zu konkreten Rahmenbedingungen, wie z. B. dem Maß der baulichen Nutzung und sind in § 9 BauGB verankert.

Ist ein Vorhabenträger zur Durchführung eines Vorhabens und der nötigen Erschließungsmaßnahmen bereit, so kann die Gemeinde die Zulässigkeit durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan bestimmen. Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur fristgerechten Umsetzung des Vorhabens unter Tragung der Planungs- und Erschließungskosten.




Vorhabenbezogener Bebauungsplan Gewerbeerweiterung Noack Biehlen