Sehr geehrte Grabnutzungsberechtigte,
sehr geehrte Angehörige

es gibt auf den Friedhöfen des Amtes Ruhland verschiedene Möglichkeiten, um einen verstorbenen Angehörigen würdevoll beisetzen zu lassen.
Eine bisher sehr gern in Anspruch genommene Anlage, ist die namentlich benannte Urnengrabanlage mit Stele.

Seit einiger Zeit wird festgestellt, dass von einigen Angehörigen der dort beigesetzten Personen viele Dinge abgelegt werden, die später von den Verursachern weder mitgenommen noch entsorgt werden.
Es handelt sich vorwiegend um Figuren, Steine und Kerzen, aber auch um unzählige leere Vasen.
Ich möchte hiermit noch einmal darauf hinweisen, dass Sie als Grabnutzungsberechtigter diese Grabanlage mit Pflege durch das Amt Ruhland gewählt haben.
Es ist unzulässig auf dieser Grabanlage Pflanzen einzubringen, Grabgestecke abzulegen oder die Pflanzen mit Reisig zu zudecken.
Das gleiche gilt auch für die anonyme Gemeinschaftsgrabanlage (UGA). In diesem Zusammenhang weise ich noch einmal darauf hin, dass das Ablegen von Blumen oder ähnlichem direkt auf der Wiese nicht erlaubt und die Friedhofsmitarbeiter angehalten sind, dies täglich zu beräumen.

Gemäß § 25 Absatz 8 der zurzeit gültigen Friedhofssatzung des Amtes Ruhland, ist die Herrichtung und Pflege der anonymen und teilanonymen Urnengemeinschaftsanlagen durch Angehörige der Beigesetzten nicht gestattet und erfolgt ausschließlich durch Bevollmächtigte des Friedhofsträgers.
An den anonymen Urnengemeinschaftsanlagen dürfen neben dem üblichen Grabschmuck im Rahmen der Beisetzungszeremonie keine Einsteckvasen in die Erde gesteckt, Pflanzschalen, Gestecke oder Figuren abgelegt oder Pflanzen jeglicher Art eingepflanzt werden.
An den teilanonymen Urnengemeinschaftsanlagen (Stelen) darf lediglich eine Einsteckvase, eine kleine Grabschale oder ein kleines Grabgesteck abgelegt werden. Zum Schutz der Anpflanzungen sollte der Bereich der Einfassung zum Abstellen / Ablegen genutzt werden. Ausnahmen werden zu Totensonntag zugelassen.
Unberechtigt abgelegter Grabschmuck wird umgehend durch die Friedhofsverwaltung entfernt und entsorgt.
Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet die Sachen sicher zu stellen oder aufzubewahren.
Zuwiderhandlungen können gemäß § 31 Friedhofssatzung mit Geldbußen ab 10,00 € bis 1.000,00 € bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen bis zu 500,00 € geahndet werden.

gez.
Konzack
Amtsdirektor