Melderegisterauskunft in besonderen Fällen - Erteilung an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen

  • Kurztext

    Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können in den 6 Monaten vor einer Wahl im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen folgende Angaben zu wahlberechtigten Personen aus dem Melderegister erhalten:

    • Vor- und Familiennamen,
    • Doktorgrad,
    • derzeitige Anschrift.

    Ist die nachgefragte Person verstorben, wird dies mitgeteilt.

  • Volltext

    Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können in den 6 Monaten vor einer Wahl im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen folgende Angaben zu wahlberechtigten Personen aus dem Melderegister erhalten:

    • Vor- und Familiennamen,
    • Doktorgrad,
    • derzeitige Anschrift.

    Ist die nachgefragte Person verstorben, wird dies mitgeteilt.

  • Rechtsgrundlage(n)

  • Voraussetzungen

    Antragsteller muss Partei, Wählergruppe oder anderer Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene sein. Auskunft nur zulässig in den sechs der Wahl

    oder Abstimmung vorangehenden Monaten.

  • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    Gebühr: nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 60,50 € und höchstens 302,50 €

    zuzüglich je ausgewählter Einwohnerin oder ausgewählten Einwohner 0,24 €

  • Verfahrensablauf

    Sie können diese Auskunft aus dem Melderegister persönlich oder schriftlich bei der Meldebehörde beantragen.

  • Bearbeitungsdauer

    1 bis 3 Wochen

  • Fristen

    Die Auskünfte sind nur in den 6 Monaten vor einer Wahl möglich.

    Diese Daten dürfen nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwendet werden und sind spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

  • Formulare/Schriftformerfordernis

     Formulare: keine Vorgabe

    Onlineverfahren: nicht geplant

    Schriftformerfordernis: keine Vorgabe

    perspektivisch: Vertrauensniveau niedrig

  • Hinweise (Besonderheiten)

    Die Meldebehörde kann keine Auskünfte erteilen, wenn eine Auskunftssperre besteht oder ein Sperrvermerk im Melderegister eingetragen ist. Ferner hat jede betroffene Person die Möglichkeit, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.

  • Zuständige Stelle

    Die kreisfreien Städte, die Ämter und die amtsfreien Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden.


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