Verbot der Beseitigung oder Beschädigung geschützter Bäume Ausnahmegenehmigung
Kurztext
Anträge auf Ausnahmen von den Baumschutzsatzungen der Gemeinden sind jeweils dort zu stellen.
Volltext
Wenn Sie auf Ihrem öffentlichen oder privaten Grundstück einen geschützten Baum fällen, stark zurückschneiden oder Eingriffe in das Wurzelwerk (u.a. Abgrabungen, Aufschüttungen, Wurzeltrennungen) vornehmen wollen, benötigen Sie dazu eine Ausnahmegenehmigung.
Maßnahmen an geschützten Bäumen sind grundsätzlich an Auflagen gebunden. Diese beinhalten den Zeitraum der genehmigten Maßnahmen sowie Aussagen zur Ersatzpflanzung (Baumart, Baumstückzahl, Baumqualität) beziehungsweise der Zahlung einer Ausgleichsabgabe.
Maßgeblich sind im Detail die jeweiligen Baumschutzsatzungen der GemeindenRechtsgrundlage(n)
Baumschutzsatzungen der Gemeinden in den Webseiten der Gemeindeverwaltungen
Spezielle Hinweise für - Amt RuhlandVoraussetzungen
Nach Maßgabe der jeweiligen Baumschutzsatzungen der Gemeinden.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Nach Maßgabe der jeweiligen Baumschutzsatzungen der Gemeinden.
Verfahrensablauf
Nach Maßgabe der jeweiligen Baumschutzsatzungen der Gemeinden.
Fristen
Nach Maßgabe der jeweiligen Baumschutzsatzungen der Gemeinden.
Rechtsbehelf
Widerspruch
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Typisierung
4Zuständige Stelle
Die Gemeinden
Anträge / Formulare