Verbot der Beseitigung oder Beschädigung geschützter Bäume Ausnahmegenehmigung

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Kurztext

    Anträge auf Ausnahmen von den Baumschutzsatzungen der Gemeinden sind jeweils dort zu stellen.

  • Volltext

    Wenn Sie auf Ihrem öffentlichen oder privaten Grundstück einen geschützten Baum fällen, stark zurückschneiden oder Eingriffe in das Wurzelwerk (u.a. Abgrabungen, Aufschüttungen, Wurzeltrennungen) vornehmen wollen, benötigen Sie dazu eine Ausnahmegenehmigung.

    Maßnahmen an geschützten Bäumen sind grundsätzlich an Auflagen gebunden. Diese beinhalten den Zeitraum der genehmigten Maßnahmen sowie Aussagen zur Ersatzpflanzung (Baumart, Baumstückzahl, Baumqualität) beziehungsweise der Zahlung einer Ausgleichsabgabe.

    Maßgeblich sind im Detail die jeweiligen Baumschutzsatzungen der Gemeinden

  • Rechtsgrundlage(n)

    Baumschutzsatzungen der Gemeinden in den Webseiten der Gemeindeverwaltungen

    Spezielle Hinweise für - Amt Ruhland
  • Voraussetzungen

    Nach Maßgabe der jeweiligen Baumschutzsatzungen der Gemeinden.

  • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    Nach Maßgabe der jeweiligen Baumschutzsatzungen der Gemeinden.

  • Verfahrensablauf

    Nach Maßgabe der jeweiligen Baumschutzsatzungen der Gemeinden.

  • Fristen

    Nach Maßgabe der jeweiligen Baumschutzsatzungen der Gemeinden.

  • Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Klage vor dem Verwaltungsgericht

  • Typisierung

    4
  • Zuständige Stelle

    Die Gemeinden

  • Anträge / Formulare


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende