Hund steuerlich und ordnungsbehördlich anmelden
Kurztext
- Verpflichtung zur unverzüglichen Anmeldung des Hundes nach Anschaffung bzw. nach Zuzug
- Anmeldung schriftlich, online oder persönlich in der Verwaltung
- Angaben zum Hund sowie zum Halter/in notwendig
- Kosten und Fristen variieren je nach Kommune
- zuständig Stellen: kreisfreie Städte, Ämter, amtsfreie Gemeinden
Volltext
Wenn Sie einen Hund halten, sind Sie unverzüglich nach Anschaffung bzw. nach Zuzug verpflichtet, diesen in der örtlichen Kommune steuerlich und ordnungsbehördlich anzumelden.
Die ordnungsrechtliche Erfassung von Hunden soll ausschließlich der Gefahrenabwehr dienen, da die Verletzungen von Mensch oder Tier erheblich sein können.
Rechtsgrundlage(n)
- Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalteverordnung - HundehV)
- Gesetz- und Verordnungsblatt
- Hundesteuersatzung - Gemeinde Grünewald
- Hundesteuersatzung - Gemeinde Guteborn
- Hundesteuersatzung - Gemeinde Hohenbocka
- Hundesteuersatzung - Gemeinde Schwarzbach
- Hundesteuersatzung - Stadt Ruhland
Voraussetzungen
- Sie müssen Ihren Wohnort im Verwaltungsgebiet gemeldet haben.
- Sie halten einen oder mehrere Hunde.
- Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen ein.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
richtet sich nach der Hundesteuersatzung der jeweiligen Kommune
Verfahrensablauf
Nach Aufnahme oder Zuzug des Hundes reichen Sie den Antrag unverzüglich schriftlich, online oder persönlich bei der zuständigen Stelle ein.
Daraufhin erfolgt die Festsetzung der Steuer im Abgabenbescheid. Sie erhalten somit die Hundemarke mit Bewilligung der Anmeldung.
Bearbeitungsdauer
Frist: 2-4 Wochen
Fristen
Kennzeichnungspflicht für alle Hunde ab acht Wochen verpflichtend.
Weitere Fristen können je nach Kommune variieren.
Rechtsbehelf
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag Hund Anmeldung.
Hinweise (Besonderheiten)
In einigen Fällen der Hundehaltung kann eine Steuerbefreiung oder eine Steuerermäßigung auf Antrag gewährt werden.
Gem. § 2 HundehV ist ein Hund, der älter als 8 Wochen ist, auf Kosten der Halterin oder des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard dauerhaft zu kennzeichnen.
Diese Kennzeichnung wird von jedem Tierarzt durchgeführt. Die Registrierung bei einem der privaten Registerportale wird als Service entweder durch ihren Tierarzt vorgenommen oder muss selbständig veranlasst werden.
Nach § 6 der Hundehalteverordnung bedarf es einer Erlaubnispflicht der örtlichen Ordnungsbehörde für die Haltung eines als gefährlich eingestuften Hundes.
Für sogenannte „Kampfhunde“ besteht ein kein Haltungsverbot im Land Brandenburg mehr. Auch die alten Regelungen für Listenhunde der Kategorie II (z.B. Rottweiler oder Dobermann) gelten nicht mehr. Dennoch können Hunde, unabhängig von der Größe oder Rasse, als gefährlich eingestuft werden, wenn sie beispielsweise einen Menschen oder ein Tier geschädigt haben. Für die Haltung dieser festgestellt gefährlichen Hunde hat der Halter ein Erlaubnisverfahren durchzuführen und folgend bestimmte Auflagen durch die Ordnungsbehörde zu erfüllen, wie das Vorlegen einer Haftpflichtversicherung, die erforderliche Sachkunde, der Nachweis der Zuverlässigkeit, Grundstücksicherung, Maulkorb- und/ oder Leinenpflicht.
Nach § 11 der Hundehalteverordnung kann die Ordnungsbehörde das Halten eines gefährlichen Hundes untersagen.
Auf Antrag bei der örtlichen Ordnungsbehörde kann festgestellt werden, dass der Hund nicht mehr gefährlich ist, wenn nach Ablauf von mindestens zwei Jahren seit Erteilung einer Erlaubnis, keine weiteren Vorkommnisse (z.B. Bissvorfälle) feststellbar sind und wenn von einer positiven Verhaltensänderung des Hundes (Wesenstest) auszugehen ist.
Typisierung
5Zuständige Stelle
kreisfreie Städte, Ämter, amtsfreie Gemeinden
Anträge / Formulare