Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Berichtigung
Kurztext
Das Wählerverzeichnis wird berichtigt, wenn es offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist, wenn Mängel im Einspruchsverfahren festgestellt wurden oder andere Mängel vorliegen.
Volltext
Wenn Sie das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig halten, können Sie Einspruch gegen das Wählerverzeichnis bei der Wahlbehörde einlegen. Über den Einspruch wird binnen 3 Tagen entschieden. Das Wählerverzeichnis wird von Amts wegen auch berichtigt, wenn das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist und die Mängel nicht Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind.
Rechtsgrundlage(n)
§ 24 BbgKWahlG, § 21 BbgKWahlV
Voraussetzungen
Wählerverzeichnis ist erstellt und Unkorrektheiten wurden festgestellt.
Verfahrensablauf
Der Einspruch gegen das Wählerverzeichnis ist schriftlich oder zur Niederschrift innerhalb der Einsichtsfrist bei der Wahlbehörde zu stellen.
Bearbeitungsdauer
Die Wahlbehörde entscheidet binnen drei Tagen über den Einspruch.
Fristen
Der Einspruch ist innerhalb der Einsichtsfrist vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl zu stellen.
Formulare/Schriftformerfordernis
formlos
Typisierung
4Zuständige Stelle
kreisfreie Stadt;
amtsfreie Gemeinde;
Amt;
Verbandsgemeinde