Erlaubnis für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter Erteilung beantragen

  • Kurztext

    • Erlaubnis für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter Erteilung
    • Erlaubnispflichtig ist die Vermittlung von Darlehensverträgen (außer Immobiliardarlehen für Verbraucher; hierfür gilt § 34i GewO); die Tätigkeit als Immobilienmakler; die Verwaltung von Wohnimmobilien oder gemeinschaftlichen Eigentums von Wohnungseigentümern sowie die Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben in eigenem oder fremdem Namen  
    • Wohnimmobilienverwalter müssen im Erlaubnisverfahren eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. 
    • Nach Erlaubniserteilung: Weiterbildungspflicht für bestimmte folgende Gewerbetreibende und deren bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende Beschäftigte (Immobilienmakler; Verwalter von Wohnimmobilien und gemeinschaftlichen Eigentums von Wohnungseigentümern) 
    • Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verknüpft werden 
    • Zuständig: Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht
  • Volltext

    Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig anbieten möchten:  

    • Die Vermittlung von Immobilien  
    • Die Vermittlung von Darlehensverträgen (außer Immobiliardarlehen für Verbraucher),  
    • Die Verwaltung von Wohnimmobilien oder gemeinschaftlichen Eigentums von Wohnungseigentümern  
    • Die Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben in eigenem oder fremdem Namen.

    In diesem Sinne müssen Sie eine Erlaubnis beantragen, wenn Sie beispielsweise eine der folgenden Tätigkeiten ausüben wollen:  

    • Vermittlung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, Vermittlung des Verkaufs, der Belastung, Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken, von Wohnungseigentum sowie von Verträgen über Hypotheken und Grundschulden,  
    • Vermittlung gewerblicher Räume sowie von Wohnräumen, d.h. alle Arten von Raumüberlassungen einschließlich Pacht und Untermiete, also auch Wohnungs- und Zimmervermittlung (außer Unterkunftsvermittlung).  
    • Vermittlung von Darlehen (außer Immobilienfinanzierung für Verbraucher).  
    • Planung oder Durchführung von Bauvorhaben unter Verwendung fremder Vermögenswerte (z.B. mit Vermögen von Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte). Hierbei macht es keinen Unterschied, ob Sie gegenüber Vertragspartnern im eigenen Namen auftreten (Bauträger), oder ob Sie erkennen lassen, dass Sie für einen Dritten handeln (Baubetreuer). In Betracht kommen etwa das Stellen eines Bauantrages, die Beauftragung von Architekten und Handwerkern, sowie die Beschaffung und der Abruf von Finanzierungsmitteln, der Abschluss von Versicherungen, die Kalkulation späterer Mieten etc.).  
    • Verwaltung von vermieteten Wohnungen oder des gemeinschaftlichen Eigentums von Wohnungseigentümern im Sinne Wohnungseigentumsgesetzes. Verwalter sind Sie beispielsweise, wenn Sie   
    • Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchführen und für die Durchsetzung der Hausordnung sorgen;  
    • die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen treffen;  
    • alle Zahlungen und Leistungen veranlassen und entgegennehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen;  
    • eingenommene Gelder verwalten.  

    Keine Erlaubnis ist erforderlich bei:  

    • Kreditinstituten, für die eine Erlaubnis nach KWG erteilt wurde und deren Zweigstellen, Unternehmen darstellen.  
    • Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach dem Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde.  
    • Gewerbetreibende, die Darlehen lediglich zur Finanzierung der von ihnen erbrachten Warenverkäufe oder Dienstleistungen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,  
    • Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die nach dem Kreditwesengesetzes Darlehen zwischen Kreditinstituten vermitteln dürfen, soweit sich ihre Tätigkeit nach der Gewerbeordnung auf die Vermittlung von Darlehen zwischen Kreditinstituten beschränkt und  
    • dem Abschluss von Verträgen über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden im Sinne des Bürgerlichen Gesetzesbuchs oder die Vermittlung solcher Verträge.  

    Für die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen benötigen Sie eine andere, gesonderte Erlaubnis nach der Gewerbeordnung. Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer.  

  • Rechtsgrundlage(n)

  • Voraussetzungen

    • Sie besitzen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit. Diese besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie innerhalb der letzten 5 Jahre wegen einer in § 34c Abs.2 Nr.1 GewO aufgeführten Straftat verurteilt wurden. 
    • Sie leben in geordneten Vermögensverhältnissen: Über Ihr Vermögen wurde kein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen.  
    • Wenn Sie als Wohnimmobilienverwalter tätig sein möchten, benötigen Sie eine Berufshaftpflichtversicherung über mindestens EUR 500.000 für jeden Versicherungsfall und EUR 1.000.000 für alle Versicherungsfälle eines Jahres. 
  • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.  

    Ergänzung Land Brandenburg:

    Für die Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 GewO wird eine Verwaltungsgebühr von 612,00 EUR oder 696,00 EUR im Fall Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Wohnimmobilienverwaltergewerbes erhoben (Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Energie [MWAEGebO] Ziffern 2.2.6 ff.).

    Führungszeugnis: 13,00 Euro

    Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 Euro

  • Fristen

    Die Erlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein.

    Wenn Sie eine Erlaubnis für eine Tätigkeit als Immobilienmakler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter beantragt haben, gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen (§ 42 Abs.2 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz) über Ihren Antrag entschieden hat (§ 6 a Abs. 1 GewO).  

    Den Beginn der Tätigkeit müssen Sie der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. ​ 

  • Hinweise (Besonderheiten)

    Nur bzgl. Immobilienmakler sowie Wohnungsverwalter: 

    Während der Ausübung der Tätigkeit sind Sie verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren jeweils weiterzubilden. Das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen. Sofern Sie einen Ausbildungsabschluss als Immobilienkaufmann oder einen Weiterbildungsabschluss als geprüfter Immobilienfachwirt erworben haben, beginnt die Weiterbildungsverpflichtung erst drei Jahre nach Erwerb des jeweiligen Abschlusses. Nachweise zur Weiterbildung müssen Sie fünf Jahre aufbewahren und bei entsprechendem Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen.  

    Als Baubetreuer und Bauträger besteht nach der Makler- und Bauträgerverordnung die Pflicht zur Durchführung einer jährlichen Prüfung.  

    Als Immobilienmakler, Bauträger und Baubetreuer haben Sie besondere Buchführungs-, Aufzeichnungs-, Informations- und Anzeigepflichten.  

    Nur bzgl. Wohnungsverwalter:  

    Sie müssen eine Berufshaftpflichtversicherung über mindestens 500.000 € für jeden Versicherungsfall und 1.000.000 € für alle Versicherungsfälle eines Jahres aufrechterhalten. ​ 

  • Typisierung

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  • Zuständige Stelle

    Örtliche Ordnungsbehörden (lfd. Nr. 1.17 der Anlage 1 zu § 1 Ab-satz 1 Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht [Gewer-berechtszuständigkeitsverordnung – GewRZV]).

    Die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Ämter, die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die mitverwaltenden Gemeinden und die kreisfreien Städte wahr (§ 3 Ordnungsbehördengesetz – OBG).

  • Status Bibliothekseintrag

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Zuständige Mitarbeitende