Ausschluss von Europawahl

  • Kurztext

    • Europawahl Feststellung von Ausschlussgründen
    • bei deutscher Staatsangehörigkeit: durch gerichtliche Entscheidung
    • bei Unionsbürgerinnen und Unionsbürger:
      • durch gerichtliche Entscheidung in Deutschland
      • durch zivil- oder strafrechtliche Entscheidung im Herkunftsstaat
    • zuständig: Gericht in Deutschland, Herkunftsstaat, Bürgermeister beziehungsweise Bürgermeisterin
  • Volltext

    Sie können unter bestimmten Voraussetzungen von einer Teilnahme an der Europawahl ausgeschlossen werden.
    Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ist dies der Fall, wenn Sie auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung das Wahlrecht nicht mehr besitzen.
    Gleiches gilt für Sie, wenn Sie Unionsbürgerin oder Unionsbürger sind. Zusätzlich besteht bei Ihnen dann die Möglichkeit, dass Sie Ihr Wahlrecht wegen einer zivil- oder strafrechtlichen Entscheidung in Ihrem Herkunftslandes verlieren.

  • Rechtsgrundlage(n)

  • Voraussetzungen

    Das Wahlrecht wurde Ihnen durch eine richterliche Entscheidung in Deutschland oder durch eine zivil- beziehungsweise strafrechtliche Entscheidung im Herkunftsstaat aberkannt.

  • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    keine

  • Verfahrensablauf

    Der Ausschluss von der Europawahl erfolgt folgendermaßen:

    • die Gerichte übersenden entsprechende Urteile an die Gemeindeverwaltung,
    • die Gemeindeverwaltung vermerkt den Wahlrechtsausschluss im Melderegister.
  • Typisierung

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  • Zuständige Stelle

    Wahlbehörde der kreisfreien Stadt/der Gemeinde/des Amtes/der Verbandsgemeinde

  • Status Bibliothekseintrag

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Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende