Hund steuerlich und ordnungsbehördlich abmelden
Kurztext
- Verpflichtung zur unverzüglichen steuerlichen und ordnungsbehördlichen Abmeldung des Hundes nach Verlust ( z.B. Hund entlaufen, dauerhafter Entzug des Hundes durch das Ordnungsamt, Abgabe Tierheim), Umzug oder Todesfall
- Abmeldung schriftlich, online oder persönlich
- Rückgabe der Hundemarke
- Anteilige Rückzahlung der Hundesteuer
- zuständige Stellen: kreisfreie Städte, Ämter, amtsfreie Gemeinden
Volltext
Wenn Sie die Hundehaltung eines angemeldeten Hundes aufgeben oder umziehen, sind Sie verpflichtet den Hund steuerlich und ordnungsbehördlich abzumelden und die Hundemarke zurück zu geben.
Im Nachgang wird Ihnen die Hundesteuer anteilig ausgezahlt.
Rechtsgrundlage(n)
Kommunale Satzung der kreisfreien Stadt/der Gemeinde/des Amtes
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Nach der Abmeldung des Hundes wird Ihnen die Hundesteuer anteilig ausgezahlt.
Fristen
Anhörungsfrist: 2 Wochen
Zuständige Stelle
kreisfreie Städte, Ämter, amtsfreie Gemeinden
Anträge / Formulare