Beglaubigung von Dokumenten/Urkunden (Kopien)
Eine amtliche Beglaubigung von Dokumenten/Urkunden kann vorgenommen werden, wenn diese von einer Behörde stammt oder für eine Behörde benötigt wird, außer es bestehen Beglaubigungsverbote.
Beglaubigt werden nur die Kopien der Urkunden.
Bei der Beglaubigung von Abschriften/Kopien wird die Übereinstimmung von Original und Abschrift bzw. Kopie bestätigt.
Eine amtliche Beglaubigung ist die Beglaubigung von Urkunden deutscher Behörden oder von Urkunden zur Vorlage bei deutschen Behörden.
Bei ausländischen Urkunden kann nur die durch einen in Deutschland vereidigten Dolmetscher angefertigte Kopie der Übersetzung amtlich beglaubigt werden. Die Übersetzung und das Original müssen zusammengehörig sein. Beglaubigt wird die übersetzte Kopie, nicht die Urkunde selbst.
Nichtbehördliche und ausländische Urkunden für private Zwecke werden von Notaren beglaubigt.
Für die Beglaubigung muss das Original vorgelegt werden.
ACHTUNG!
Amtliche Beglaubigungen sind nicht möglich, wenn durch Gesetz eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist, wie zum Beispiel:
- Vorsorgevollmachten (zuständig ist die Betreuungsbehörden bzw. der Notar)
- bei Personenstandsurkunden (zuständig ist das Standesamt, das die Urkunde ausgestellt hat),
- bei Führungszeugnissen (zuständig ist das Bundesamt für Justiz),
- bei Auszügen aus dem Handelsregister (zuständig sind die Amtsgerichte),
- bei Auszügen aus dem Liegenschaftskataster (zuständig ist das Katasteramt),
- bei Gesellschaftsverträgen von Aktiengesellschaften und GmbH (zuständig sind Notare).
- Erbscheine, Kaufverträge, Grundbuchauszüge etc.
- v. m.
- Ausländische Urkunden oder Urkunden in ausländischer Sprache werden in den Bürgerämtern nichtamtlich beglaubigt. Hier wenden sie sich bitte an die Behörden bzw. Botschaften des jeweiligen Staates.
Beglaubigung von Unterschriften
Unterschriften können amtlich beglaubigt werden, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder sonstigen Stelle benötigt wird der aufgrund einer Rechtsvorschrift das Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Die Unterschrift ist in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten zu leisten. Zur Identitätsprüfung wird der Personalausweis oder Reisepass benötigt.
Nicht beglaubigt werden Blanko-Unterschriften oder Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuches) bedürfen.
Rechtsgrundlage:
- Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Brandenburg (VwVfGBbg)
- Verwaltungsgebührensatzung der Amtsverwaltung Ruhland