Hier gelangen Sie zu den Hebesatzsatzungen:
- Hebesatzsatzung der Stadt Ruhland
- Hebesatzsatzung der Gemeinde Schwarzbach
- Hebesatzsatzung der Gemeinde Guteborn
- Hebesatzsatzung der Gemeinde Grünewald
- Hebesatzsatzung der Gemeinde Hermsdorf
- Hebesatzsatzung der Gemeinde Hohenbocka
In den Junisitzungen wurden in allen Gemeinden des Amtes Ruhland die Hebesätze für die Grundsteuer A und B sowie die Gewerbesteuer ab dem 01.01.2025 beschlossen. Beginnend ab dem 01.08.2025 werden nun gestaffelt die Bescheide erstellt und versendet. Insbesondere bei den Grundsteuerbescheiden prüfen Sie bitte die Angaben mit den Festsetzungen des Ihnen vorliegenden Grundsteuermessbescheides. Bei Abweichungen zögern Sie nicht, die Verwaltung anzurufen.
Bitte überprüfen Sie auch die Angaben zu einem Lastschrifteinzug. Sollten Sie einen Bescheid erhalten, dem ein neues Formular zum Lastschrifteinzug beigefügt ist, dann füllen Sie es bitte aus und senden es der Verwaltung – auch wenn Sie bisher schon den Lastschrifteinzug genutzt haben. Ursache dafür kann sein, dass das Finanzamt ihren Grundstücken neue Steuernummern zugeordnet hat bzw. sich der Personenkreis der Steuerpflichtigen verändert hat.
Grundlage für den Grundsteuerbescheid der Gemeinde bildet der Grundsteuermessbescheid. Dieser wiederum resultiert aus den Festsetzungen des Grundsteuerwertbescheides. Sollten Sie Rechtsmittel in Form eines Widerspruches für beide Bescheide beim Finanzamt eingelegt haben, dann führt dies nicht automatisch zu einer Aussetzung der Steuererhebung der Gemeinde. Um trotzdem eine Aussetzung der Zahlungsverpflichtung zu erreichen, kann ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuermessbescheides beim Finanzamt gestellt werden. Durch das Finanzamt wird dann der Antrag geprüft. Bei einer positiven Entscheidung erhält die Gemeinde eine entsprechende Information vom Finanzamt.
Ohne Antrag bzw. bei einer Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung entsteht für den im Bescheid genannten Steuerpflichtigen zunächst eine Zahlungsverpflichtung. Widersprüche gegen die Bescheide der Gemeinde mit dem Ziel der Änderung der Bewertungsgrundlagen, sind regelmäßig abzulehnen, da die Gemeinde nur auf Grund des Grundsteuermessbescheides erheben darf.
Sollte die Prüfung des Widerspruches beim Finanzamt gegen den Grundsteuerwertbescheid bzw. Grundsteuermessbescheid zu einer Korrektur führen, dann wird die Gemeinde automatisch vom Finanzamt über diese Korrektur informiert. Die Gemeinde erstellt einen korrigierten Grundsteuerbescheid. Eventuell zu viel gezahlte Steuern werden erstattet.
Ich bitte Sie daher, zur Vermeidung von unnötigem Verwaltungsaufwand vor der Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Bescheide der Gemeinde das persönliche Gespräch zu suchen. Ich danke Ihnen für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung!