Bürgerinformation zur Grundsteuerreform

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

Im Laufe des Jahres 2022 erfolgt die Bundesweite Umsetzung der Grundsteuerreform für alle Grundstückseigentümer. Die bisherige Ermittlung der Grundsteuer basiert zum größten Teil auf den sogenannten Einheitswerten, welche im Land Brandenburg auf Feststellungen aus dem Jahr 1935 stammen. Aus diesem Grund wird eine Neuerfassung notwendig die für alle Eigentümer und Erbbauberechtigte an einem Grundstück oder Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieb verpflichtend gilt.

Die Steuerverwaltungen werden im Mai und Juni des Jahres 2022 alle Eigentümern und Erbbauberechtigten zur Abgabe der Steuererklärung zur Grundsteuer im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform schriftlich informieren. Die Eigentümer müssen nach der gesetzlichen Neuregelung ihre Grundsteuererklärung im Zeitraum vom 01.07. – 31.10.2022 elektronisch (online) an das Finanzamt abgeben. Hierzu können Sie eine geeignete Software oder das kostenlosen Angebot der Steuerverwaltung über Mein ELSTER unter www.elster.de nutzen. Die Erklärungen zur Grundsteuer können nicht gegenüber dem Amt Ruhland abgegeben werden und müssen in vorgenannter Form gegenüber dem Finanzamt erfolgen.

Für Fragen zur Grundsteuererklärung stehen Ihnen ab Mai die Grundsteuerhotline unter 0331/20060020 von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 9 – 16 Uhr und Freitag von 9 – 14 Uhr sowie eine virtueller Assistent (steuerchatbot.de) zur Verfügung. Erste Informationen können Sie bereits im Internet unter www.grundsteuer.brandenburg.de erhalten. Die Servicestellen der Finanzämter werden zudem besondere Grundsteuersprechtage und Termin für Eigentümer zur Online-Steuererklärung anbieten.

Weitere Informationen, wie z.B. Checklisten welche Daten zu den Grundstücken eingereicht werden müssen, finden Sie unter https://finanzamt.brandenburg.de/fa/de/themen/grundsteuer/

Ab dem 18.07.2022 steht für die Bürger die Telefonnummer 035752 – 37 777 beim Amt Ruhland für Anfragen zur Verfügung.

Christian Konzack
Amtsdirektor

Ratgeber für Notfallvorsorge und richtiges Handeln in Notsituationen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe

Landkreis Oberspreewald-Lausitz, 10.03.2022

(Nr. 32/2022)

Ratgeber für Notfallvorsorge und richtiges Handeln in Notsituationen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe

Unabhängig von der aktuellen Relevanz der Katastrophenthematik sollte jeder Bürger auch in anderen Notsituationen, wie Umweltkatastrophen oder Stromausfällen, über grundlegendes Wissen zum richtigen Verhalten und Handeln sowie zur Vorsorge verfügen.

Im Zusammenhang mit dem aktuellen Kriegsgeschehen in der Ukraine zeigt sich neben dem großen Engagement der Bürger in den Hilfsaktionen auch, dass in der Bevölkerung Themen wie das richtige Verhalten im Katastrophenfall und die Notfallvorsorge auf die Agenda gerufen werden. Diese Themen und Fragen rund um Katastrophen und Notsituationen sind für zahlreiche Bürger bisher wenig präsent bzw. relevant gewesen.

Im Notfall zählt jede Sekunde. Hand aufs Herz: Sind Sie fit in puncto Notfallvorsorge?

Haben Sie einen Vorrat zu Hause, wenn draußen ein Sturm tobt? Sind Ihre wichtigsten Dokumente griffbereit, wenn ein Feuer Sie aus dem Haus zwingt?

Extreme Wetterlagen, ein Chemieunfall, ein großflächiger Stromausfall oder ein Brand – es gibt verschiedene Notsituationen, die unerwartet eintreten können. Wer in diesen Situationen richtig handelt, kann sich und andere Menschen schützen und Schäden reduzieren.

(https://www.bbk.bund.de/DE/Warnung-Vorsorge/Fuer-alle-Faelle-vorbereitet/fuer-alle-faelle_node.html)

Diese und weitere Fragen werden kompakt, gebündelt und verständlich im „Ratgeber für Notfallvorsorge und richtiges Handeln in Notsituationen“ des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) beantwortet: https://www.bbk.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Mediathek/Publikationen/Buergerinformationen/Ratgeber/ratgeber-notfallvorsorge.pdf?__blob=publicationFile&v=19

Der Ratgeber umfasst zudem eine Checkliste. In dieser sind zum Beispiel die benötigten Mengen an Lebensmitteln, eine Grundausstattung für die Hausapotheke und Möglichkeiten zur Energieversorgung dargestellt.

Nicht erst und nicht nur der aktuelle Konflikt in der Ukraine sollte die Relevanz dieser Thematik verdeutlichen. Die Broschüre des BBK liegt als Druck-Exemplar in den Kommunen des Landkreises und im Bürgerbüro, Dubinaweg 1 in Senftenberg, aus.

Aufruf zu Frieden und Zusammenhalt – Заклик до миру та згуртованості – Призыв к миру и сплочению

Am 24. Februar wurde die Ukraine angegriffen. Der Deutsche Bundestag hat am 27. Februar 2022 in einer Sondersitzung fraktionsübergreifend diese eklatante Verletzung des Völkerrechts und das Vorgehen der russischen Regierung aufs Schärfste verurteilt. Der Deutsche Bundestag hat seine Solidarität und Unterstützung mit der Ukraine und ihren Bürgerinnen und Bürgern sowie all jenen Menschen bekundet, die auch in der Russischen Föderation sowie in Belarus gegen Autokratie und für Frieden, Freiheit und Demokratie eintreten.
Die Städte, Gemeinden und Ämter in Brandenburg begrüßen und unterstützen diese klare Haltung des Deutschen Bundestages. Dieser völkerrechtswidrige Angriff ist eine Zäsur in der politischen Ordnung Europas. Gewalt darf kein Mittel der politischen Auseinandersetzung sein.
In brandenburgischen Städten und Gemeinden setzen Bürgerinnen und Bürger sowie haupt- und ehrenamtliche kommunale Verantwortungsträger weit sichtbare Zeichen der Sorge, der Solidarität und für Frieden und Zusammenhalt. In der Region Berlin-Brandenburg haben sich seit Donnerstag Hunderttausende versammelt. Die Menschen sollen nicht nachlassen, sich den vielerorts bürgerschaftlich organisierten Solidaritätsveranstaltungen anzuschließen.

In Brandenburg leben seit Jahrzehnten Menschen mit Wurzeln aus Russland und der Ukraine friedlich zusammen. Dieser gesellschaftliche Zusammenhalt muss gerade jetzt gewahrt bleiben.
Kommunalpartnerschaften mit Kommunen in allen Teilen Europas und der Welt haben seit Ende des Zweiten Weltkriegs die Völkerverständigung maßgeblich begleitet und für die Bürgerinnen und Bürger der Städte und Gemeinden erlebbar gemacht. Jetzt kommt es darauf an, die bürgerschaftlichen Kontakte nicht abreißen zu lassen und als Signal für Frieden und Völkerverständigung weiter zu stärken.
Die Städte, Gemeinden und Ämter werden ihren Anteil an der Aufnahme und Integration von Flüchtlingen leisten.

24 лютого на Україну було скоєно напад. 27 лютого 2022 Бундестаг Німеччини на спеціальному засіданні всіх фракцій суворо засудив це небачене порушення міжнародного права та дії російського уряду. Бундестаг заявив про свою солідарність і підтримку України та її громадян, а також всіх тих людей, котрі виступають за мир, свободу та демократію в Російській Федерації та Білорусії.
Міста, комуни та адміністративно-територіальні одиниці Бранденбургу схвалюють та підтримують цю однозначну позицію Бундестагу. Такий напад, котрий суперечить нормам міжнародного права є поворотним пунктом в політичному порядку Європи. Насилля не повинно стати засобом вирішення політичних непорозумінь чи протистоянь.
Громадяни, посадові та громадські відповідальні особи в містах та комунах Бранденбургу відкрито демонструють свою стурбованість, солідарність, виступають за мир та співробітництво між народами. У регіоні Берлін-Бранденбург З четверга згуртувалися сотні тисяч людей. Вони і надалі повинні брати участь у громадських заходах солідарності, організованих у багатьох місцях.

У Бранденбурзі десятиліттями мирно проживають вихідці з Росії та України. Саме сьогодні необхідно зберігати ці суспільні зв’язки і взаємодовіру.
Партнерські стосунки та взаєморозуміння між комунами в усіх куточках Європи та й всього світу після Другої світової війни були важливою компонентою суспільного життя. Зараз дуже важливо і надалі зберігати ці досягнення, розбудовувати ці зв’язки як символ миру та порозуміння між народами.
Міста, комуни та адміністративно-територіальні одиниці братимуть активну участь в організації прийому та інтеграції біженців.

24 февраля Украина подверглась нападению. На внеочередном заседании всех фракций 27 февраля 2022 года Бундестаг Германии решительно осудил это беспрецедентное нарушение международного права и действия российского правительства. Бундестаг выразил солидарность и поддержку Украине и ее гражданам, а также всем тем людям, которые выступают против автократии, за мир, свободу и демократию в Российской Федерации и Беларусии.
Города, коммуны и административно-территориальные единицы Бранден-бурга приветствуют и поддерживают эту четкую позицию Бундестага. Это нападение, которое нарушает международное право, является поворотным моментом в политическом порядке Европы. Насилие не должно быть средством разрешения политических разногласий.
Граждане, чиновники и государствен-ные должностные лица в городах и коммунах Бранденбурга открыто демонстрируют свою заботу, солидарность и выступают за мир и сотрудничество между народами. С четверга сотни тысяч людей собрались в регионе Берлин-Бранденбург. Граждане должны продолжать участвовать в общественных мероприятиях солидарности, орга-низуемых во многих местах.
В Бранденбурге на протяжении десятилетий мирно живут выходцы из России и Украины. Именно сегодня необходимо сохранить эту социальную сплоченность.
Партнерские отношения и взаимопо-нимание между коммунами во всех уголках Европы и во всем мире после Второй мировой войны были важной составляющей общественной жизни. Сейчас очень важно не допустить разрыва гражданских отношений, суметь сохранять эти взаимоотношения, как символ мира и взаимопонимания между народами.
Города, коммуны и административно-территориальные единицы примут активное участие в организации приема и интеграции беженцев.

Verkehrssicherungspflicht von Waldbesitzern angesichts von Schäden durch Sturm, Schneebruch und Schadorganismen

Die Verkehrssicherung in Wäldern ist eine Herausforderung für jeden Waldbesitzer. Dies tritt besonders nach extremen Wetterlagen und bei Befall mit Forstschädlingen in das Bewusstsein. Der Umfang der Anforderungen und die Reichweite einer pflichtgemäßen Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers über die jährliche Regelkontrolle hinaus sind in verschiedenen Konstellationen noch nicht abschließend durch die Gerichte geklärt. Der nachfolgende Beitrag kann deshalb nur als Handlungsempfehlung dienen, ohne die Anforderungen und die Reichweite der Verkehrssicherungspflicht abschließend und allgemeingültig zu beschreiben.

Einleitung

Die Verpflichtung zur Verkehrssicherung kann, je nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Schäden Dritter, erhebliche Ressourcen binden. Insbesondere nach Sturmereignissen stellt sich immer wieder die Frage, in welchem Umfang und in welchem zeitlichen Rahmen der Waldbesitzer zu entsprechenden Kontrollen und Maßnahmen verpflichtet ist, um im Schadensfall eine straf- oder zivilrechtliche Haftung zu vermeiden.

Ziel der Verkehrssicherung ist es nicht, jedes Risiko auszuschließen. Das ist weder möglich, noch rechtlich gefordert. Regelmäßig zeigt sich, dass Dritte trotz sorgfältiger Verkehrssicherungskontrollen durch herabstürzende Äste oder Bäume geschädigt oder verletzt werden. Gerade in diesen Fällen besteht bei den Geschädigten die Erwartungshaltung, dass doch ein „Schuldiger“ da sein müsse. Der Rückschluss vom Schaden auf die Ersatzpflicht des Waldbesitzers geht aber fehl. Voraussetzung für die Haftung des Waldbesitzers ist eine Pflichtverletzung, nämlich eine mangelhafte Verkehrssicherungskontrolle.

1. Verkehrssicherungszonen

Als Verkehrssicherungszonen werden nachfolgend Flächen bezeichnet, für die Verkehrssicherungspflichten bestehen, weil sich bspw. Wegeanlagen oder bauliche Anlagen in der Nähe befinden. Grundsätzlich keine Verkehrssicherungszonen sind der Wald und Offenlandflächen. Der Gesetzgeber hat hierzu in § 60 BNatSchG einen zivilrechtlichen Haftungsausschluss formuliert, wonach das Betreten der freien Landschaft oder des Waldes auf eigene Gefahr erfolgt und durch diese Betretungsbefugnis keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet werden. Es besteht nach Auffassung des Bundesgerichtshofes selbst „auf stark frequentierten Waldwegen“ keine Haftung für typische, sich „aus der Natur ergebende“ bzw. „waldtypische“ Gefahren (BGH, Urteil vom 02.10.2012, Az. VI ZR 311/11), Verkehrssicherungspflichten bestehen jedoch insbesondere dann, wenn durch Bruchholz
❚ die Sicherheit auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Sinne des Straßenrechts,
❚ Schienenwege und
❚ Wasserstraßen sowie
❚ Bauwerke gefährdet werden.

In ähnlicher Weise wird man eine Verkehrssicherungspflicht annehmen können, wenn durch besondere Anziehungspunkte ein Besucherverkehr eröffnet wird, der über die Nutzung des Waldes in seiner Erholungsfunktion hinausgeht (bspw. ausgewiesene Parkplätze, Freizeitanlagen und Waldspielplätze). In Bezug auf Schienenbahn- und Schiffsverkehr ist zu beachten, dass hier eine fahrlässige Missachtung der Verkehrssicherungspflicht strafbar sein kann, wenn Baum- oder Astbruch ein Hindernis entstehen lässt und dadurch Leib oder Leben eines Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden (§ 315 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5 StGB).

Die Erfahrung lehrt, dass nicht allen Waldbesitzern immer gänzlich klar ist, für welche Bäume sie im Einzelnen verkehrssicherungspflichtig sind. Insoweit kann es geboten sein, die flurstücksbezogene Zuordnung seiner Bäume zu kennen oder bei Unklarheiten gegebenenfalls die Zuordnung zu ermitteln.

2. Verkehrssicherungsanlässe und -maßnahmen

Die aktuelle massenhafte Vermehrung von Borkenkäfern und das damit einhergehende flächenhafte Absterben von Waldflächen führen aus Sicht der Verkehrssicherheit nicht zu einer atypischen Gefährdung des Waldbesuchers. Die Pflicht der Schadensbeseitigung aus Gründen des Forstschutzes bleibt davon allerdings unberührt. Absterbende Bäume müssen jedoch an den vorbenannten Verkehrssicherungszonen zeitnah so aufbereitet werden, dass von ihnen keine Gefahr mehr ausgeht. Nach besonderen Wetterereignissen (z. B. Stürmen ab der Windstärke 10, bei starkem Eisregen oder bei sehr starkem Nassschnee- fall) kann eine gesonderte Kontrolle der Verkehrssicherungszonen erforderlich sein. Die Zone sollte regelmäßig den Abstand von mindestens einer Baumlänge zu der zu schützenden bzw. freizuhaltenden Anlage (öffentliche Straßen, Plätze, Wege, Verkehrsanlagen, bauliche Anlagen etc.) betragen. Weil sich Extremwetterereignisse lokal sehr unterschiedlich auswirken, bedarf es hier durch den Waldbesitzer einer Bewertung im Einzelfall.

Bei den entsprechenden Kontrollen ist insbesondere auf folgende Merkmale an den Baumbestandteilen (Äste, Stamm, Wurzelanlauf) zu achten: Ast- und Kronenabbrüche, Fäule, Höhlen, Pilzbefall, Rindenschäden, Risse, Schadinsekten, Schrägstand, Stammdeformationen, Wuchsanomalien, Zwiesel.

Neben diesen baumspezifischen Merkmalen sollte auch die Standsicherheit des Baumes bei einer Verkehrssicherungskontrolle beurteilt werden. Denn ein äußerlich vital erscheinender Baum kann ggf. nur ein unzureichendes Wurzelsystem besitzen und damit eine stark eingeschränkte Standsicherheit aufweisen.

In der Praxis zeigen sich drei Fallgruppen, in denen die Wurzelentwicklung bzw. der Wurzelzustand durch äußere Umstände beeinträchtigt wird:
1) ungünstige geologische Bedingungen (hoch anstehendes Grundgestein) oder Hindernisse (z. B. Mauern, Tiefzwiesel)
2) stauwasserbeeinflusste Böden
3) Vorschädigung durch Sturm, die bei nächstem Anlass einen Drittschaden verursacht.

Vor diesem Hintergrund ist allein die bloße Bewertung der Vitalität des Baumes bzw. seiner Äste nicht immer ausreichend, um seiner Verkehrssicherungspflicht Genüge getan zu haben. Auch diese Kontrollen und ggf. getroffene Feststellungen sowie die durchgeführten Sicherungsmaßnahmen sind stets zu dokumentieren.

Hinzuweisen ist in Zusammenhang mit Sturmschäden auf ein Urteil des OLG Jena, Urteil vom 24.06.2009, Az. 4 U 648/08, das sehr weitreichende Anforderungen für den Straßenbereich aufgestellt hat, die in der Praxis nur schwer bzw. kaum zu realisieren sind. Im Fall des OLG Jena
hatte ein während eines Sturms abgebrochener Ast zunächst eine Straßenlaterne stark beschädigt. Am Tag nach dem Schadereignis wurde der äußerlich vitale Baum durch einen Forstwirt und Baumpfleger von unten kontrolliert, ohne dass nachteilige Feststellungen getroffen werden konnten. Nachdem anschließend weitgehend Windstille herrschte, fiel zwei Tage später ein weiterer Ast auf das Fahrzeug der Klägerin. Nur bei Inaugenscheinnahme von oben wäre zu erkennen gewesen, dass weitere Äste durch den vorangegangenen Sturm in ihrer Festigkeit stark beeinträchtigt waren. Weil die verkehrssicherungspflichtige Gemeinde die Kontrolle von oben unterlassen hatte, war sie für den Schaden am PKW der Klägerin einstandspflichtig. Diese Entscheidung belegt einmal mehr, dass die Anforderungen an die Verkehrssicherung gerade im räumlichen Umgriff von öffentlichen Verkehrswegen nicht zu unterschätzen sind, wenngleich eine Kontrolle von oben nur von den wenigsten Waldbesitzern geleistet werden kann.

Im Winter kann sich zudem ein erhöhter Kontrollaufwand ergeben, wenn Schnee am Straßenrand die vollständige Beseitigung umgestürzter Bäume, Äste oder von Kronenteilen verhindert hat. Sobald Tauwetter einsetzt, können bislang vom Schnee verdeckte Baumteilen in den Straßenraum hineinragen und erhebliche Risiken für die Verkehrsteilnehmer bergen. Daher sollten bei einsetzender Schneeschmelze Nachkontrollen und Beseitigungen erfolgen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass Bruch aus dem Straßenrandbereich und -seitengraben nicht vollständig beseitigt sein könnte.

Ist eine kurzfristige Beseitigung der Beeinträchtigung nicht möglich, muss der Waldbesitzer ggf. anderweitig der Verkehrserwartung entsprechende Maßnahmen treffen. Das kann von einem Hinweisschild bis hin zur förmlichen Waldsperrung reichen. Wichtig ist, dass der Waldbesitzer auch seine Gefahrenabwehrmaßnahmen dokumentiert. Mitunter werden provisorische Absperrungen ignoriert oder Schilder entfernt. Hier ist im Schadensfall der Waldbesitzer beweispflichtig, dass er entsprechende Hinweise erteilt hat. Dies kann nur mit einer Dokumentation bspw. einem Foto gelingen. Das gilt aber auch für seine Bemühungen, vertraglich geeignete Unterstützung bei Forstunternehmen zu sichern. Gerade nach entsprechenden Wetterereignissen kann es regional sehr schnell zu Engpässen in der Unternehmerkapazität kommen. Hier sollte der Waldbesitzer in der Lage sein, seine Bemühungen nachzuweisen. Insgesamt ist daran zu erinnern, dass der Waldbesitzer die Verkehrssicherungskontrollen protokollieren sollte (Datum und Gebiet/Straße der Kontrolle sowie gebotene oder durchgeführte Maßnahmen), um im streitigen Schadensfall die durchgeführten Kontrollen nachweisen zu können.

Abschließend ist jedem Waldbesitzer dringend zu empfehlen, seinen Wald unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht zu betrachten und sich seiner Verantwortung bewusst zu sein. Gleichgültigkeit oder die Erwartung, es werde schon gut gehen, weil es noch immer gut gegangen ist, kann gravierende Folgen haben, wenn die persönliche Haftung des Waldbesitzers wegen einer mangelhaften oder nicht hinreichend dokumentierten Verkehrssicherungskontrolle in Rede steht.

Tobias Gockel ist Leiter des Referates Recht bei Sachsenforst

Mal- und Arbeitsbücher können Leben retten

Wir sind dabei!

Feuer ist Wärme, Licht und Behaglichkeit – und kann doch zu einer lebensbedrohlichen, zerstörerischen Gefahr werden!

Insbesondere unseren Kindern wird die Faszination für das flackernde, spannende Element Feuer immer wieder zum Verhängnis: Wenn Neugierde auf fehlendes Gefahrenbewusstsein stößt, sind versehentlich verursachte Brände, Verletzungen und Schlimmeres die Folge.

Wie reagiert man, wenn es brennt? Die kindgerechte Beantwortung dieser Frage haben sich  der Kreisfeuerwehrverband Oberspreewald-Lausitz e.V. und der K&L Verlag zum Ziel gesetzt und ein leichtverständliches Mal- und Arbeitsbuch für Mädchen und Jungen im Grundschulalter herausgegeben. Wir finden: Das ist eine gute Sache!

Deshalb unterstützen wir das Projekt

Die einprägsamen Informationen, lehrreichen Aufgaben und liebevollen Illustrationen des neuen Brandschutzbuchs „Sicher mit Feuer und Flamme“ wurden in enger Zusammenarbeit mit Brandschutzexperten der Feuerwehren entwickelt. Durch die Bearbeitung zu Hause oder in der Schule können die Kinder das durch die Feuerwehren vermittelte Brandschutzbewusstsein und die Anleitungen zum richtigen Verhalten nachweislich besser verstehen und vertiefen.

Zusätzliche digitale Inhalte wie Videos oder Lernerfolgskontrollen, die mithilfe modernster AR-Technologie und einer kostenlosen App verfügbar sind, machen das Arbeitsbuch darüber hinaus zu einem begeisternden Erlebnis!

Leben retten können zudem auch die innovativen „Kinderfinder“-Aufkleber, die zusammen mit dem Buch ausgegeben werden. An der Kinderzimmertür weisen sie im Notfall den Rettungskräften ihren Weg zu den jungen Familienmitgliedern, die besonders auf Hilfe angewiesen sind und sich in Gefahrensituationen oft in Schränken oder unter dem Bett verstecken.

Mithilfe der Unterstützung vieler örtlicher Unternehmen können die Arbeitsbücher kostenlos an die Grundschulkinder ausgegeben werden. Ein Engagement, dem wir uns sehr gerne anschließen.

Möchten Sie mehr über das Projekt erfahren? Hier gibt es einen Kurzfilm mit der Feuerwehr Hamburg und weitere Informationen zum Projekt  www.kl-verlag.de

Bildnachweis: Abb. Buch @ kl-verlag

Pressemitteilung LGBR – Hinweise zum Verhalten in Altbergbaugebieten

1. Generell ist das Betreten und Befahren eines nicht gesicherten Altbergbaugebietes wegen der allgemeinen Tagesbruchgefährdung durch untertägig noch vorhandene Hohlräume oder der Rutschungs- bzw. Grundbruchgefahr im Bereich von Tagebaurestlöchern zu vermeiden.

2. Ein öffentlicher Zugang ist nur dann zu gewähren, wenn durch Sicherungsmaßnahmen die Gefahren beseitigt worden sind. Im Einwirkungsbereich des Tiefbaus ist aber nicht vollständig auszuschließen, dass durch verbliebene Resthohlräume und/oder nicht erfasste Auflockerungen des Deckgebirges noch kleinere Brüche und/oder Senkungen auftreten, die Personen- oder Sachschäden verursachen können.

3. Technische Arbeiten (Schachtungen, Forstarbeiten, Einsatz schwerer Geräte bzw. Fahrzeuge, Lastenüberfahrungen etc.) sollten in ungesicherten ehemaligen Tiefbaubereichen bzw. in gefährdeten Restlochbereichen (z.B. auf Kippenflächen) nur bei Tageslicht, bei größter Umsicht und mit mindestens zwei Personen in Hör- und Sichtweite erfolgen. Mit derartigen Arbeiten Betraute sollten nachweislich über die spezifische Gefahrensituation und die davon abzuleitenden Verhaltensmaßnahmen belehrt sein. Der Flächeneigentümer muss zu allen Gefahrenbereichen Nutzer, wie Forstarbeiter, Jagdpächter usw. in die Gefahrenlage einweisen und Arbeitsschutz und Sicherungsmaßnahmen für die Nutzung der betreffenden Bereiche treffen.

4. Tagesbruch (Grundbruch-) und Senkungsgefahren bzw. Böschungsbewegungen können sich durch Rissbildungen an der Oberfläche ankündigen. Diese Bereiche dürfen nicht betreten oder befahren werden.

5. Das Bruchgeschehen läuft in den meisten Fällen spontan ab, so dass der Tagesbruch in voller Größe in kurzer Zeit zu Tage tritt. Der volle Bruchtrichter wird sichtbar. Der Bruch kann aber auch verzögert auftreten. In diesem Fall zeigt sich an der Oberfläche nur ein kleines Fallloch, das das volle Ausmaß des Bruchtrichters nicht sichtbar macht. Hier ist die Einbruchgefahr besonders groß. Die unmittelbare Umgebung eines Bruchtrichters oder Fallloches ist unverzüglich in einem Umkreis von mindestens 10 m abzusperren.

6. Das Betreten oder der Aufenthalt in Nähe von alten Mauerwerksresten und Fundamenten im Bergbaugelände ist zu vermeiden. Es kann sich dabei um Schachtkopfausmauerungen oder Fördermaschinenstandorte handeln, die in der Nähe von altbergbaulichen Schächten und untertägigen Füllorten liegen, die akut gefährdet sind. Tagesbrüche bis 20 m Durchmesser sind möglich.

7. Über den ehemaligem Abbauflächen des Tiefbaus sind im Gelände überwiegend gleichgroße aneinander liegende Brüche (Bruchfelder) zu sehen. Obwohl das Bruchgeschehen in den Bereichen des von den Bergleuten gezielt betriebenen Kammerpfeilerbruchbaus in den Abbaufeldern meist abgeschlossen ist, sollten diese Bruchfelder nicht betreten werden, weil durch hängende Brüche und mögliche Auflockerungen in den Bruchtrichtern noch Einbruchgefahren vorhanden sein können. Nicht zu Bruch gegangene Abbaukammern können bei Verbruch Tagesbrüche zur Folge haben.

8. Festgestellte Veränderungen an der Tagesoberfläche in oder in Nähe von Altbergbaugebieten sind unverzüglich beim Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe, Inselstraße 26 in 03046 Cottbus; Tel. 0355/48640-0; Fax. 0355/48640- 110; E-Mail lbdrelbdr.brandenburd.de mit der genauen Ortsbeschreibung anzuzeigen.

9. Wo aus Bruch- oder Senkungserscheinungen bzw. Böschungsbewegungen eine Gefahr für die Öffentlichkeit abzuleiten ist (Wege, Straßen, öffentliche Plätze, Gebäude etc.), werden durch das LBGR entsprechende Maßnahmen zur Wiederherstellung der Nutzbarkeit der betroffenen Infrastruktureinrichtungen getroffen.

10. Bei Bruchbildungen bzw. Böschungsbewegungen etc. aus dem Altbergbau auf privaten Grundstücken ist der Eigentümer für die Erstsicherung (Absperrung) verantwortlich. Das Schadensereignis ist unverzüglich dem LBGR zu melden.

Seenluft24 – „hinterland“ die Reportage: Zu Gast in Hermsdorf/Lipsa/Jannowitz

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Breitbandausbau startet im Amt Ruhland

Im Auftrag der Deutschen Telekom erfolgt durch die Firma Plümer Systemtechnik GmbH Dresden seit dem 17.05.2021 der Breitbandausbau im Amt Ruhland (beginnend in Arnsdorf).

Dieser Breitbandausbau beinhaltet 5 Streckenabschnitte sowie die Errichtung von insgesamt 18 Netzverteilerschränken.

Die 5 Streckenabschnitte zur Verlegung des Breitbandkabels in offener Bauweise bzw. in Form des Einziehens in vorhandene Schutzrohre umfassen folgende Bereiche:

  • Ruhland: Dresdener Straße und Marienstraße
  • Ruhland: Alte Hermsdorfer Straße, Dresdener Straße, Glashüttenstraße, Friedrich- Engels- Straße, Heinrich- Heine- Straße, August- Bebel- Straße, Neugrabenweg und Birkenweg
  • Ruhland: L55 in Richtung Arnsdorf: Hauptstraße, Guteborner Straße, Am Schwarzwasser, Kiefernweg, Neue Straße,  Sorgenteich, Guteborn: Hauptstraße- L 57, Schulstraße, Weinbergstraße, Birkenweg, Schwarzbacher Straße, Parkweg und Eichenweg
  • Ruhland: Badeanstalt, Gewerbegebiet, L581 in Richtung Schwarzbach: Hauptstraße, Guteborner Straße, Friedensstraße, Waldstraße und Straße der Jugend
  • Arnsdorf: Hauptstraße, Ludwig- Jahn- Straße, Dorfaue, Mühlenstraße, Jannowitz: Ruhlander Straße, Forsthausstraße und Strehlens Gasse

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Das Internet in OSL wird vielerorts schneller. Rund 4.500 Haushalte, 240 Unternehmen und 34 Schulen zwischen Ortrand und Lübbenau/Spreewald erhalten kostenfreie Glasfaseranschlüsse. Diese ermöglichen dem Nutzer Highspeed-Übertragungsraten von bis zu 1Gbit/s. Dafür müssen insgesamt 1.100 Kilometer Glasfaserkabel innerhalb der nächsten drei Jahre verlegt werden.

Am 29. Oktober 2019 unterzeichnete Landrat Siegurd Heinze im Landratsamt im Beisein der Bürgermeister und Amtsdirektoren einen entsprechenden Vertrag mit der Deutschen Telekom und ebnete somit den Weg für das Projekt.

23,5 Millionen Euro nimmt der Landkreis in die Hand, um das Projekt zu realisieren. Das Geld stammt aus Bundes- und Landesmitteln zur Umsetzung des Programmes „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“. Die Förderquote für den Landkreis OSL beläuft sich dabei auf 100 %. 60 % stellt der Bund zur Verfügung, der Rest entfällt auf das Land Brandenburg.

Das neue Glasfasernetz wird im Auftrag des Landkreises durch die Deutsche Telekom ausgebaut.

Der Anschluss an das Glasfasernetz ist für die Gebäudeeigentümer kostenfrei. Betroffen sind Immobilien, die bislang mit Anschlüssen mit Übertragungsraten von weniger als 30 Mbit/s surfen.

Weitere Informationen und Ansprechpartner finden Sie auf der Website vom Landkreis unter https://www.osl-online.de/seite/461542/breitbandausbau-landkreis-osl.html

Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für meldepflichtige Personen

Vorbemerkung
Wer eine Wohnung bezieht, ist grundsätzlich verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden (§ 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz – BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG). Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug abzumelden (§ 17 Absatz 2 BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG). Wer Einzugsmeldungen nicht, nicht richtig oder verspätet abgibt, sich nicht oder verspätet  abmeldet oder eine Mitwirkungspflicht verletzt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden.

1. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung:
Einwohnermeldeamt Ruhland
Rudolf-Breitscheid-Straße 4
01945 Ruhland
035752 3711
einwohnermeldeamt@amt-ruhland.de

2. Beauftragte für den Datenschutz:
Chantal Grajcar
Rudolf-Breitscheid-Straße 4
01945 Ruhland
035752 3712
datenschutz@amt-ruhland.de

3. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Meldebehörde hat nach § 2 Absatz 1 BMG personenbezogene Daten über die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Die in den Melderegistern gespeicherten personenbezogenen Daten werden von der Meldebehörde genutzt, um nach Maßgabe der Vorschriften über Melderegisterauskünfte (§§ 44 ff. BMG) und Datenübermittlungen (§§ 33 ff. BMG) den berechtigten Informationsbedürfnissen sowohl nichtöffentlicher Stellen und Privatpersonen als auch öffentlicher Stellen Rechnung zu tragen sowie bei der Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mitzuwirken (§ 2 Absatz 3 BMG). Zu bestimmten Anlässen erfolgen regelmäßige Datenübermittlungen (§§ 36, 43 BMG; 1. und 2. Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) an andere öffentliche Stellen sowie nach § 42 BMG an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. Darüber hinausgehende, auch regelmäßige Datenübermittlungen erfolgen aufgrund der Bestimmung durch Bundes- oder Landesrecht, in dem die jeweiligen zugrunde liegenden Anlässe und Zwecke der Datenübermittlung, die Empfänger und die zu übermittelnden Daten benannt werden.

4. Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten
a) Die Meldebehörde darf an andere öffentliche Stellen im Inland (siehe § 2 Bundesdatenschutzgesetz), öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und den Suchdienste aus dem Melderegister Daten übermitteln, oder Daten innerhalb der Verwaltungseinheit (Gemeinde) weitergeben, soweit dies zur Erfüllung ihrer eigenen oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist.
b) Privatpersonen und nicht-öffentliche Stellen erhalten auf Antrag eine gebührenpflichtige Auskunft über einzelne personenbezogene Daten unter der Voraussetzung, dass die betroffene Person von der Meldebehörde aufgrund der Angaben des Antragstellers eindeutig identifiziert werden kann. Über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen kann Privatpersonen und nicht-öffentlichen Stellen auf Antrag Auskunft über die Zugehörigkeit zu einer Gruppe (z.B. ein bestimmter Geburtsjahrgang) und über bestimmte personenbezogene Daten erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse festgestellt werden kann.
Ausländische Stellen außerhalb der Europäischen Union werden nicht-öffentlichen Stellen gleichgesetzt.
c) Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene Meldedaten erhalten.
d) Mandatsträger, Presse und Rundfunk dürfen bei Alters- und Ehejubiläen die mit diesem besonderen Zweck in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten erhalten.
e) Adressbuchverlage dürfen zum Zwecke der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern lediglich einzelne abschließend aufgezählte Daten aller volljährigen Einwohner von der Meldebehörde erhalten.
e) Der Wohnungseigentümer/ Wohnungsgeber hat einen Anspruch auf Auskunft über die in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner, soweit er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Er kann sich darüber hinaus durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die Person, deren Einzug er bestätigt hat, bei der Meldebehörde angemeldet hat.
f) An öffentliche Stellen in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie an Organe und Einrichtungen der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft ist eine Datenübermittlung im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fallen, zulässig, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Meldebehörde
oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist.
Voraussetzung für die Übermittlung innerhalb des EWR ist, dass die EWR-Staaten den Inhalt der Datenschutz-Grundverordnung übernehmen.

5. Dauer der Speicherung
Nach dem Wegzug oder Tod des Einwohners hat die Meldebehörde alle Daten, die nicht der Feststellung der Identität und dem Nachweis der Wohnung dienen sowie nicht für Wahl- und Lohnsteuerzwecke oder zur Durchführung von staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren erforderlich sind, unverzüglich zu löschen. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Wegzug oder Tod des Einwohners werden die zur Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörden gespeicherten Daten für die Dauer von 50 Jahren aufbewahrt und durch technische und organisatorische Maßnahmen gesichert. Während dieser Zeit dürfen die Daten mit Ausnahme des Familiennamens und der Vornamen sowie früheren Namen, des Geburtsdatums, des Geburtsortes sowie bei Geburt im Ausland auch des Staates, der derzeitigen und früheren Anschriften, des Auszugsdatums sowie des Sterbedatums, des Sterbeortes sowie bei
Versterben im Ausland auch des Staates nicht mehr verarbeitet werden. Für die in § 13 Abs. 2 Satz 3 BMG bestimmten Fälle gilt das Verbot der Verarbeitung nicht. Für bestimmte Daten gelten nach § 14 Absatz 2 BMG kürzere Löschungsfristen.

6. Betroffenenrechte
Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person hat nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) insbesondere folgende Rechte:
a) Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Artikel 15 DS-GVO).
b) Recht auf Datenberichtigung, sofern ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein sollten (Artikel 16 DS-GVO).
c) Recht auf Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, sofern eine der Voraussetzungen von Artikel 17 DS-GVO zutrifft.
Das Recht zur Löschung personenbezogener Daten besteht ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 DS-GVO genannten Ausnahmen nicht, wenn eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 DS-GVO.
d) Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen der betroffenen Person benötigt werden oder bei einem Widerspruch noch nicht feststeht, ob die Interessen der Meldebehörde gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen (Artikel 18 Absatz 1 lit. b, c und d DS-GVO).
Wird die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten, besteht das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung für die Dauer der Richtigkeitsprüfung.
e) Widerspruchsrecht gegen bestimmte Datenverarbeitungen, sofern an der Verarbeitung kein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, und keine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet (Artikel 21 DS-GVO).
Nähere Informationen zum Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz können den Hinweisen auf dem Meldeschein entnommen werden.

7. Widerrufsrecht bei Einwilligungen 
Die Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels ist nur zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat (Artikel 6 Absatz 1 lit. a DS-GVO). Die Einwilligung kann nach Artikel 7 Absatz 3 DS-GVO jederzeit gegenüber der Stelle widerrufen werden, gegenüber der die Einwilligung zuvor erteilt wurde.

8. Beschwerderecht
Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Stahnsdorfer
Damm 77
14532 Kleinmachnow
Telefon: 033203/356-0
Telefax: 033203/356-49
E-Mail: Poststelle@LDA.Brandenburg.de

wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden.