Sie haben nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) die Möglichkeit, Widerspruch gegen einzelne regelmäßig durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde einzulegen.
Sie haben nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) die Möglichkeit, Widerspruch gegen einzelne regelmäßig durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde einzulegen.
In der Stadt Ruhland und den Gemeinden Guteborn und Hermsdorf wurden in den vergangenen Jahren Geschwindigkeitsmessanlagen beschafft, um die Verkehrsteilnehmer zur Einhaltung der angeordneten Höchstgeschwindigkeit innerhalb der Ortschaften zu sensibilisieren. Die Geschwindigkeitsmessanlagen können bereits aus größerer Entfernung die aktuelle Geschwindigkeit anzeigen und das Überschreiten des Tempolimits mit einem grimmig schauenden Smiley begleiten, vorschriftsmäßiges Fahren wird mit einem grünen lachenden Smiley belohnt.
Weiterhin setzt das Amt Ruhland an kritischen Straßen auch ein Verkehrszählgerät ein, dass die Verkehrsströme und Geschwindigkeiten aufzeichnen kann. Nach Auswertung der Daten werden besonders kritische Stellen der Polizei als Schwerpunkte für mögliche Geschwindigkeitskontrollen mitgeteilt.
Im Zeitraum vom 27.04.2023 bis 28.08.2023 erfolgte eine Geschwindigkeitsmessung in der Badeanstalt (L581). Erschreckend dabei war, dass kein Fahrzeug die angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h eingehalten hat. Die durchschnittliche Geschwindigkeit betrug 50 km/h, die Maximalgeschwindigkeit 113 km/h.
Auch erreichen uns vermehrt Beschwerden aus dem Bereich Theodor-Schmidt-Straße und Hermsdorfer Straße in Ruhland, dass die dort angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nicht eingehalten wird. Trotz regelmäßiger Geschwindigkeitskontrollen durch die Polizei halten sich leider weiterhin nicht alle Verkehrsteilnehmer an die angeordneten 30 km/h. Anhand der letzten Verkehrszählung im Zeitraum 28.11.2022 bis 04.12.2022 wurde in diesem Bereich eine durchschnittliche Geschwindigkeit von 44 km/h gefahren, traurigerweise wurde auch eine Höchstgeschwindigkeit von 91 km/h erreicht.
Auf diesem Weg möchten wir einen Appell an alle Verkehrsteilnehmer richten, sich an die vorgegebenen zulässigen Höchstgeschwindigkeiten zu halten. Zu schnelles Fahren, gerade auch innerorts, ist kein Kavaliersdelikt. Bitte überdenken Sie Ihre Fahrweise auch mit Blick auf die schwächeren Verkehrsteilnehmer. Gerade Kinder können vom Verkehr ausgehende Gefahren nicht immer richtig einschätzen und geraten so schnell ungewollt in brenzlige Situationen.
Vielen Dank für Ihre Mithilfe!
Ihr Amt für Ordnung und Soziales
Die Stadt Ruhland, vertreten durch das Amt Ruhland, möchte im Rahmen der Straßenerhaltung den nördlichen Abschnitt der Theodor – Schmidt – Straße einer Deckenerneuerung unterziehen. Der Zustand des ca. 100 Meter langen Abschnittes vom Anschluss Bernsdorfer Straße bis einschließlich Kreuzung Am Wiesengrund/Querstraße ist durch Risse und Deckenaufbrüche geprägt. Die Deckenerneuerung soll durch Anfräsen des vorhandenen Asphaltpaketes sowie das Aufbringen einer neuen Asphaltdeckschicht bewerkstelligt werden.
Bauausführendes Unternehmen ist die Firma Matthäi Bauunternehmen aus Freienhufen.
Um einen zügigen Baufortschritt gewährleisten zu können ist für den gesamten Baubereich vom 17.07. bis voraussichtlich zum 11.08.2023 eine Vollsperrung vorgesehen. Für diesen Zeitraum ist die Erreichbarkeit der direkt anliegenden Grundstückes eingeschränkt und nur fußläufig möglich. Für alle anderen Straßenzüge ist die Ausfahrt über die Hermsdorfer Straße zur Kamenzer Straße hin möglich. Eigentümer bzw. Anlieger von direkt an das Baufeld angrenzenden Grundstücken sowie das Wohngebiet „Neue Sorge“ haben eine gesonderte Information bezüglich der Zufahrt zu ihren Grundstücken erhalten. Die Zufahrt zum Neulandweg bleibt bautechnisch unberührt.
Für die auftretenden Einschränkungen bitten wir Sie bereits im Vorfeld der Maßnahme um Verständnis im Sinne des Vorhabens.
Amt Ruhland, Amt für Bau und Geoinformation
PRESSEMELDUNG
Startschuss für den KulturPass
Jugendliche in Südbrandenburg können 200 Euro für kulturelle Angebote ab sofort nutzen
Junge Menschen, die im Jahr 2023 ihren 18. Geburtstag feiern, erhalten mit dem KulturPass ein Budget von 200 Euro für kulturelle Angebote. Ab dem 14. Juni können sie ihr Budget in der KulturPass-App freischalten und nutzen. Damit unterstützt die Bundesregierung junge Menschen dabei, Kultur vor Ort zu erleben.
„Mit dem KulturPass können Jugendliche das vielfältige kulturelle Angebot in ihren Regionen kennenlernen. Dazu gehören neben Konzerten, Theateraufführungen oder Kinobesuchen auch Bücher oder Tonträger. Davon profitiert auch die Kulturbranche in Südbrandenburg. Die Anbieter aus unserer Region können ihre Veranstaltungen und Produkte auf dem virtuellen Marktplatz in der App anbieten und bei Jugendlichen bekannter machen. Ein wirklich gutes Programm, von dem alle Seiten profitieren!“, sagt Hannes Walter.
Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags stellt in diesem Jahr 100 Millionen Euro für den KulturPass zur Verfügung. Das Programm startet im Jahr 2023 als Pilotprojekt. Bei erfolgreichem Verlauf soll es fortgesetzt und weiterentwickelt werden.
Die KulturPass-App steht für iOS und Android in den entsprechenden App-Stores kostenfrei zur Verfügung. Für die Freischaltung des Budgets müssen in der App Alter und Wohnort in Deutschland per Online-Ausweis (deutsche Staatsangehörige), eID-Karte (EU-Staatsangehörige) oder elektronischem Aufenthaltstitel (Drittstaatsangehörige) nachgewiesen werden. Unterstützung bei der Freischaltung bekommen Jugendliche auf der Webseite www.kulturpass.de und über die Kontaktmöglichkeiten in der App.
Fotos von Hannes Walter zur Veröffentlichung finden Sie hier: https://hannes-walter.spd.de/presse
Kontakt für Rückfragen:
Nathalie Nied
Büroleiterin
Büro Hannes Walter, MdB
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Tel.: 030/227-73991
Mail: hannes.walter.ma05@bundestag.de
Öffentliche Bekanntmachung
gemäß § 44 Energiewirtschaftsgesetz über Vorarbeiten
zum Vorhaben Netzausbau LEAG GKW, Errichtung Ferngasleitung FGL 20
ONTRAS Gastransport GmbH plant den Neubau zweier Anschlussleitungen zur Bereitstellung der zusätzlich benötigten Kapazitäten für drei von der LEAG zu errichtenden Gaskraftwerke Schwarze Pumpe, Boxberg und Jänschwalde. Der Neubau ist notwendig, weil die durch LEAG angefragten Kapazitäten zur Versorgung der drei Gaskraftwerke nicht allein durch das vorhandene Leitungssystem bereitgestellt werden können und sich damit eine Netzausbauverpflichtung gemäß §39 Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) ergibt. Die Kraftwerke sollen H2-ready ausgeführt werden. Entsprechend werden auch die neuen Anschlussleitungen wasserstofftauglich gebaut. Die neuen Verbindungen tragen so zu einer nachhaltig sicheren Versorgung der Lausitz bei und machen mit der Auslegung auch für den Wasserstofftransport das Netz in dieser Region zukunftsfest. Zudem kann die Gasversorgung für die gesamte Region und darüber hinaus flexibler den Bedürfnissen angepasst und dadurch optimiert werden. Damit erfüllen beide Leitungen auch den Zweck des §1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) „… eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente, umweltverträgliche und treibhausgasneutrale leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.“ sicherzustellen.
Gegenstand
Für die Bereitstellung der Gasmengen (Kapazitäten) für die drei vom Kraftwerksbetreiber LEAG geplanten Gaskraftwerke Schwarze Pumpe, Boxberg und Jänschwalde sind gem. §39 GasNZV zwei Anschlussleitungen neu zu bauen.
Die zusätzlich benötigten Gasmengen für die Versorgung der geplanten Kraftwerke sollen zum Teil über die EUGAL, an der ONTRAS mit 16,5 Prozent beteiligt ist, bereitgestellt und über die neue Pipeline sowie das Bestandsnetz zu den Kraftwerken transportiert werden. Perspektivisch hat LEAG vorgesehen, diese Kraftwerke auf Wasserstoff umstellen zu wollen. Auch die neue Anschlussleitung wird bereits komplett wasserstofftauglich ausgeführt, so dass sie die Kraftwerke später auch mit Wasserstoff versorgen könnten.
Dazu soll zum einen der neue Netzanschluss an die EUGAL (ONTRAS-Bezeichnung FGL 307) als Verbindungsleitung FGL 307.05 von einer Armaturengruppe am Standort Lauchhammer zur dort neu zu errichtenden Übernahmeanlage (ÜRST) gebaut werden. Zum anderen soll die hier näher erläutere, in den Jahren 2015-16 neu gebaute FGL 20 im Rahmen eines zweiten Vorhabens vom Netzkopplungspunkt Spreetal Richtung Westen bis nach Lauchhammer verlängert werden.
Die Realisierung der FGL 307.05 ist bis 2026 und der Bau der Verlängerung der FGL 20 bis 2027 geplant.
Gegenstand dieser Bekanntmachung ist nur die Errichtung der FGL 20 mit der Nennweite DN 800 und einem maximalen Betriebsdruck von 84 bar (DP 84) über eine Länge von ca. 36,6 Kilometern.
Die geplante FGL 20 besteht aus zwei Abschnitten. Der erste Abschnitt erstreckt sich vom Netzkopplungspunkt bei Lauchhammer bis Großkoschen. Der zweite Abschnitt verläuft zwischen Großkoschen bis zum Netzkopplungspunkt bei Spreetal. Auf diesem Abschnitt ist die FGL 20 als Anschlussleitung auf zwei Teilstücken bereits fertiggestellt und der noch zu bauende Teilabschnitt vom Gewerbegebiet Neuwiese-Bergen (Elsterheide) bis zum Netzkopplungspunkt bei Burg ist bereits planfestgestellt. Die neuen Leitungsabschnitte sollen gemäß dem raumordnerischen Grundsatz der Leitungsbündelung parallel und in möglichst geringer Entfernung zu bereits vorhandenen Leitungstrassen verlegt werden.
Davon ausgenommen sind ggf. notwendige Trassenänderungen infolge von Fremdvorhaben (z. B. Verlegung/ Ausbau von Verkehrswegen), naturschutzfachlicher Belange oder aufgrund behördlicher Auflagen.
Im Bereich der geplanten Neubau-Trasse befinden sich ONTRAS-eigene Leitungen. Darunter auch solche, die den heutigen Anforderungen nicht mehr entsprechen und außer Betrieb genommen bzw. stillgelegt sind. ONTRAS strebt an, die neue Leitung innerhalb dieser Trassen zu verlegen, wobei die Altleitungen demontiert werden. Die neu zu verlegende Leitung muss dinglich gesichert werden. Leitungsabschnitte in Alttrassen sind ggf. bereits gesichert.
Vorgehen
Das Vorhaben steht unter dem Vorbehalt einer Genehmigung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens durch das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR) in Cottbus und der Landesdirektion Sachsen in Dresden.
Gemäß § 44 Energiewirtschaftsgesetz zeigt der Fernleitungsnetzbetreiber hiermit öffentlich an, die notwendigen Vorarbeiten für das Projekt „Netzausbau LEAG GKW, Errichtung Ferngasleitung FGL 20“ vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. Dies sind beispielsweise Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen, archäologische Prospektionen, Kampfmitteluntersuchungen und umweltschutzfachliche Kartierungen. Die Arbeiten werden durch Unternehmen vorgenommen, die von ONTRAS dafür beauftragt sind. Sie sind angewiesen, das Recht zum Betreten von Grundstücken äußerst schonend auszuüben. Sollten durch diese Vorarbeiten unmittelbar Vermögensnachteile (z. B. Flurschäden) entstehen, werden diese entschädigt.
Die genannten Vorarbeiten stellen keinerlei Vorentscheidung für das geplante Vorhaben dar. Sie dienen lediglich der fachgerechten Erstellung der Antragsunterlagen. ONTRAS wird das Vorhaben darüber hinaus frühzeitig und umfassend kommunikativ begleiten. Dabei werden auch die Anrainer der Trasse detailliert über das Vorhaben informiert.
Umweltschutz
Es ist das Anliegen von ONTRAS, einen sicheren Betrieb der Gasinfrastruktur sowie die Versorgungssicherheit im Netzgebiet zu gewährleisten. Bei allen Arbeiten an der Trasse legen wir höchste Standards für den Schutz von Menschen und Umwelt an. Die Belange von Umwelt, Natur und Landschaft nimmt ONTRAS dabei sehr ernst und hält sich streng an die gesetzlichen Vorgaben. Zudem versucht ONTRAS, durch vorausschauende Planung, Absprachen mit Behörden und Betroffenen sowie den Einsatz schonender Technologien, eine Störung von Wohn- und Erholungsfunktionen während der Bauphase, z. B. durch Lärm, Staub oder Verkehrseinschränkungen, so gering wie möglich zu halten.
Hintergrund
ONTRAS betreibt das 7.700 Kilometer umfassende Fernleitungsnetz in Ostdeutschland und verantwortet den zuverlässigen und effizienten Transport gasförmiger Energie – heute und in Zukunft. Der Fernleitungsnetzbetreiber gestaltet den Energiemarkt der Zukunft aktiv mit, bringt Ideen ein und entwickelt nachhaltige Lösungen für seine Infrastruktur. Dabei setzt das Unternehmen auf eine zuverlässige Technik, langjährige Erfahrung und ein engagiertes Team. Die Gasinfrastruktur von ONTRAS ist schon heute kompatibel mit regenerativen Gasen und in weiten Teilen „H2-ready“. Um die gesamte Infrastruktur nachhaltig für den Transport des Energieträgers Wasserstoff einzurichten, plant und realisiert ONTRAS zahlreiche Projekte für den Transport dieses klimaneutralen Energieträgers, teilweise zusammen mit Marktpartnern. Mit dem Aufbau eines rund 950 Kilometer Leitungen umfassenden H2-Startnetzes für Ost- und Mitteldeutschland bis 2030 sorgt ONTRAS für die Einbindung der erschlossenen Wasserstoffregionen in den European Hydrogen Backbone und schafft hohe Flexibilität und Versorgungssicherheit durch Zugang zu Speichern und Importpunkten. Mit den H2-Pipelines unterstützt ONTRAS eine Vielzahl von Wasserstoff-Anwendungen in allen Sektoren, auch im Mobilitäts- und Wärmebereich.
Mehr unter www.ontras.com.
Auflistung der Gemeinde, Gemarkung und Flure, in denen die Arbeiten durchgeführt werden
Amt Ruhland Gemarkung Ruhland Flur 10, 3, 4, 5
Gemeinde Schwarzbach Gemarkung Schwarzbach Flur 3
Gemarkung Biehlen Flur 1, 2
Gemäß § 44 Energiewirtschaftsgesetz zeigt ONTRAS Gastransport GmbH hiermit öffentlich an, die notwendigen Vorarbeiten für das Projekt „Netzausbau LEAG GKW, Errichtung Ferngasleitung FGL 20 vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen.
Ansprechpartner
PLE Pipeline Engineering GmbH
Constanze Schubert
Projektleiterin
constanze.schubert@ple-engineering.com
Ankündigung
von beabsichtigten Maßnahmen der Gewässerunterhaltung
durch den Gewässerverband Kleine Elster-Pulsnitz
(Körperschaft des öffentlichen Rechts)
Verbandssitz: 03249 Sonnewalde — Finsterwalder Straße 32 a
Telefon: 035323 637-0; Fax: 637-25; E-Mail:
info@gwv-sonnewalde.de; Internet: www.gwv-sonnewalde.de
In der Zeit vom 15. Juli 2023 bis zum 28. Februar 2024 führen der Gewässerverband Kleine Elster-Pulsnitz und die von uns beauftragten Unternehmen die planmäßigen Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern I. und II. Ordnung sowie den Hochwasserschutzdeichen innerhalb des Verbandsgebietes durch. In wasserwirtschaftlichen Bedarfsfällen (zur Sicherung des Wasserabflusses oder der Hochwasservorsorge) muss die Gewässerunterhaltung auch außerhalb dieser Zeit erfolgen.
Gemäß der Regelung des § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBI. 1, S. 2585) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04. Januar 2023 (BGBI. 1, Nr. 5) in Verbindung mit § 84 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. März 2012 (GVBI. 1/12, [Nr. 20]) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2017 (GVBI.I/17, [Nr. 28]) kündigen wir die Durchführung der Unterhaltungsarbeiten und die damit verbundene vorübergehende Benutzung der Anlieger- und Hinterliegergrundstücke an. Gemäß § 41 WHG und der §§ 84, 97 und 98 BbgVVG, haben die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger sowie Nutzungsberechtigten der Gewässer, Deiche und Vorländer zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, befahren, vorübergehend benutzen, Kraut und Aushub ablegen, auf den Grundstücken einebnen und aus ihnen bei Bedarf Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen. Sie haben ferner zu dulden, dass die Uferbereiche im Interesse der Unterhaltung oder der naturnahen Entwicklung der Gewässer standorttypisch bepflanzt werden.
Es besteht die gesetzliche Verpflichtung der Grundflächeneigentümer und -nutzer, die Uferbereiche als Gewässerrandstreifen so zu bewirtschaften, dass die wasserwirtschaftlichen und ökologischen Gewässerfunktionen im Sinne des § 38 Abs. 1 WHG nicht beeinträchtigt werden! Die Breite der Gewässerrandstreifen (Uferbereiche) beträgt im Außenbereich 5,0 Meter von
der Böschungsoberkante landeinwärts. Zudem sind alle Handlungen zu unterlassen, die die Gewässerunterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden.
Mit dieser Ankündigung der beabsichtigten Gewässerunterhaltungsmaßnahmen ergeht gleichzeitig gemäß § 41 Abs. 3 WHG für die duldungspflichtigen Personen im Sinne des § 41 WHG die Verpflichtung, die Ufergrundstücke in einer erforderlichen Breite von 5,0 Metern ab Böschungsoberkannte landeinwärts so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung und die damit verbundenen Begleitarbeiten, wie z. Bsp. das Einebnen des Aushubs und Mähgutes, nicht beeinträchtigt werden.
Zuwiderhandlungen schließen einen Schadenersatzanspruch nach § 41 Abs. 4 WHG in Verbindung mit § 254 BGB aus.
Die Errichtung aller Anlagen (auch Zäune oder Gehölzpflanzungen) in und an Gewässern oder den vorgenannten Uferbereichen ist durch die untere Wasserbehörde des betreffenden Landkreises genehmigungspflichtig. Unabhängig davon dürfen solche Anlagen die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschweren, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Zudem müssen Anlagen, die durch die technischen Maßnahmen der Gewässer oder Deichunterhaltung beschädigt werden könnten (wie Grenzsteine, Rohrleitungsein- und -ausläufe u. ä.) mit einem gut sichtbaren Pfahl, mindestens 1,50 Meter über Geländeoberkante, gekennzeichnet werden. Zur Beantwortung von Fragen oder Abstimmungen im Zusammenhang mit der angezeigten Gewässer- und Deichunterhaltung wenden Sie sich bitte an den Gewässerverband Kleine Elster-Pulsnitz, 03249 Sonnewalde, Finsterwalder Straße 32 a, Telefon: 035323 637-0; Fax: 035323 637-25; E-Mail: info@gwv-sonnewalde.de.
Erforderliche Einzelabstimmungen werden von den ausführenden Unternehmen zur Durchführung der Unterhaltungsarbeiten mit den betreffenden Gewässeranliegern geführt. Die Auskunft über das betreffende Unternehmen und deren Ansprechpartner erhalten Sie vom Gewässerverband Kleine Elster-Pulsnitz oder dem Ordnungsamt Ihrer Amts-, Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
Zur reibungslosen Durchführung der Gewässerunterhaltungsmaßnahmen bitten wir um die Absicherung der notwendigen „Baufreiheit“ an den Gewässern und die Gewährleistung der ungehinderten Zufahrt und zeitweisen Grundstücksbenutzung durch die mit den Unterhaltungsmaßnahmen beauftragten Personen oder Dienstleistungsunternehmen.
Sonnewalde, den 10. Mai 2023
Brödno
Verbandsvorsteher
Sehr geehrte Grabnutzungsberechtigte,
sehr geehrte Angehörige
es gibt auf den Friedhöfen des Amtes Ruhland verschiedene Möglichkeiten, um einen verstorbenen Angehörigen würdevoll beisetzen zu lassen.
Eine bisher sehr gern in Anspruch genommene Anlage, ist die namentlich benannte Urnengrabanlage mit Stele.
Seit einiger Zeit wird festgestellt, dass von einigen Angehörigen der dort beigesetzten Personen viele Dinge abgelegt werden, die später von den Verursachern weder mitgenommen noch entsorgt werden.
Es handelt sich vorwiegend um Figuren, Steine und Kerzen, aber auch um unzählige leere Vasen.
Ich möchte hiermit noch einmal darauf hinweisen, dass Sie als Grabnutzungsberechtigter diese Grabanlage mit Pflege durch das Amt Ruhland gewählt haben.
Es ist unzulässig auf dieser Grabanlage Pflanzen einzubringen, Grabgestecke abzulegen oder die Pflanzen mit Reisig zu zudecken.
Das gleiche gilt auch für die anonyme Gemeinschaftsgrabanlage (UGA). In diesem Zusammenhang weise ich noch einmal darauf hin, dass das Ablegen von Blumen oder ähnlichem direkt auf der Wiese nicht erlaubt und die Friedhofsmitarbeiter angehalten sind, dies täglich zu beräumen.
Gemäß § 25 Absatz 8 der zurzeit gültigen Friedhofssatzung des Amtes Ruhland, ist die Herrichtung und Pflege der anonymen und teilanonymen Urnengemeinschaftsanlagen durch Angehörige der Beigesetzten nicht gestattet und erfolgt ausschließlich durch Bevollmächtigte des Friedhofsträgers.
An den anonymen Urnengemeinschaftsanlagen dürfen neben dem üblichen Grabschmuck im Rahmen der Beisetzungszeremonie keine Einsteckvasen in die Erde gesteckt, Pflanzschalen, Gestecke oder Figuren abgelegt oder Pflanzen jeglicher Art eingepflanzt werden.
An den teilanonymen Urnengemeinschaftsanlagen (Stelen) darf lediglich eine Einsteckvase, eine kleine Grabschale oder ein kleines Grabgesteck abgelegt werden. Zum Schutz der Anpflanzungen sollte der Bereich der Einfassung zum Abstellen / Ablegen genutzt werden. Ausnahmen werden zu Totensonntag zugelassen.
Unberechtigt abgelegter Grabschmuck wird umgehend durch die Friedhofsverwaltung entfernt und entsorgt.
Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet die Sachen sicher zu stellen oder aufzubewahren.
Zuwiderhandlungen können gemäß § 31 Friedhofssatzung mit Geldbußen ab 10,00 € bis 1.000,00 € bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen bis zu 500,00 € geahndet werden.
gez.
Konzack
Amtsdirektor
Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit die Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt. Gesucht werden in jeder Gemeinde Frauen und Männer, die am Amtsgericht Senftenberg und Landgericht Cottbus als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Der Amtsausschuss des Amtes Ruhland und der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Oberspreewald-Lausitz beschließen die Kandidatenliste, damit der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2023 daraus die Haupt- und Ersatzschöffen wählen kann.
Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in der Gemeinde wohnen und am 1.1.2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen.
Von der Wahl ausgeschlossen sind:
Schöffen sollten insbesondere
Alle interessierten Bürger, die sich für die fünfjährige Wahlperiode zur Verfügung stellen wollen, können sich noch bis zum 15.03.2023 beim Amt Ruhland, Amt für Ordnung und Soziales, Rudolf-Breitscheid-Straße 4, 01945 Ruhland bewerben.
Bewerbungsunterlagen können Sie hier heruntergeladen:
35.b_ Endfassung Bewerbungvordruck Erwachsenenschöffen (PDF, 200kB)
Weitere Informationen erhalten Sie unter www.schoeffenwahl.de
Alle aktuellen Informationen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) finden Sier hier –> https://www.osl-online.de/asp
Die Tierseuchenallgemeinverfügung zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) vom 22.12.2022 finden Sie hier -> https://daten2.verwaltungsportal.de/dateien/seitengenerator/134db837347f16f4f89010c09e9e13138398/20221222_tsav_asp_sperrzone_i___ii___kerngebiet___weisse_zone___schutzkorridor.pdf
Merkblatt für Kadaversammelstellen Dez.2022 (PDF, 330Kb)